Staatsbildung und
Hexenprozesse in Flandern: die Rolle des Provinzialjustizrates "Rat von
Flandern"[1]
Prof. Dr. Jos Monballyu
(Universität Löwen)
1. Flandern : eine Provinz
der Habsburgischen Niederlande
Die ehemalige Grafschaft
Flandern umfaßte zum größten Teil die jetzigen belgischen Provinzen Ostflandern
und Westflandern, den westlichen Teil des jetzigen französischen Département du
Nord und den südlichen Teil der jetzigen niederländischen Provinz Seeland. Mit
300.000 bis 700.000 Einwohnern auf cirka 7.000 km2 war die Grafschaft eine der
meist verstädterten Regionen Europas. Ungefähr 40 % der Einwohner lebten in
Städten[2].
Mitte des 16. Jahrhunderts
war die ursprungliche institutionelle Dreigliederung Flanderns endgültig
verschwunden. Das westliche Kronflandern war seit dem Kammericher Frieden von
1529 kein Lehen des französischen Königs mehr. Bei der sogenannten
"Augsburger Transaktion" oder dem "Burgundischen Vertrag"
von 1548 wurde auch das Lehnsband zwischen dem östlichen Reichsflandern und dem
Reich zerbrochen. Das kleinere Allodialflandern um Dendermonde und
Geraardsbergen war immer ein Allodialgut gewesen.
Die Grafschaft gehörte im
16. Jahrhundert den burgundisch-habsburgischen "17 Provinzen" an, ein
geographisch nicht aneinandergeschlossenes Territorium, wo jede einzelne
Provinz am Anfang nur ein persönliches Band zu dem burgundischen oder
habsburgischen Fürsten hatte[3].
Karl V. vereinigte diese Territorien 1548 beim Burgundischen Vertrag in einen
besonderen Reichskreis, dem sogenannten "Burgundischen Kreis". Ab
1549 galt die erbrechtliche Unteilbarkeit dieser Provinzen. Dieses
Gesamtterritorium bekam den Namen "Niederlande" oder "Fiandra" oder "Flandres". Es entstand ein eigenes
Wappen, eigene Justiz, eigene Gesetzgebung und eine eigene niederländische
Zentralverwaltung in Brüssel, die sich jedoch immer in Madrid (ab 1713 Wien) zu
verantworten hatte. Die Versuche ein unabhängiges Königreich zu bilden,
scheiterten. Der 80-jährige Krieg (1568-1648) führte zur Spaltung dieser
Niederlande. Es entstand im Norden die unabhängige Republik der Vereinigten Provinzen.
Der südliche Teil blieb bis 1795 habsburgisch und katholisch. Im 17. Jahrhundert
mußten aber mehrere Gebiete an Frankreich abgetreten werden. Für die Grafschaft
Flandern bedeutete dies, nach dem Verlust von seeländisch Flandern an die
Republik 1648, den weiteren Verlust von mehreren Gebiete um Lille und Dünkirchen
(ab 1659). Die Südgrenze der Niederlande wurde beim Utrechter Frieden (1713)
endgültig gestaltet.
Die Brüsseler
Zentralverwaltung war aus einem vom spanischen König ernannten Landvogt oder
Generalgouverneur und mehreren Behörden zusammengesetzt. Die wichtigste Behörde
war der Geheime Rat. Mit Ausnahme von einigen Begnadigungen und einigen
unwichtigen Ordonnanzen[4],
hat diese Zentralbehörde sich kaum mit Hexerei beschäftigt. Auch die höchste
niederländische Gerichtsinstanz, der Große Rat von Mechelen, hat sich nicht für
Hexerei interessiert.
In den Niederlanden war das
staatsbildende Strafrecht hauptsächlich eine Sache der verschiedenen Provinzialjustizräte
(Rat von Flandern, Rat von Brabant, Rat von Luxemburg, Rat von Hennegau, Rat
von Namur, u.s.w.). Diese Provinzialgerichtshöfe wurden mit von Brüssel
ernannten professionellen Richtern und Staatsanwälten zusammengesetzt. Im
ersten Rechtszug hatten diese Räte die exklusive Befugnis für
Jurisdiktionskonflikte zwischen den Untergerichten und für die sogenannten
"cas reservez", wie z.B.
"crime de lèse majesté".
Weiter verfolgten sie alle bei den niedrigen Gerichten unverfolgt gebliebenen
Missetaten. Bei ausreichenden Gründen konnten sie ebenfalls schon laufende
Strafsachen evozieren. Als Berufungsinstanz urteilten sie jedoch nur in
Zivilsachen. Wie in mehreren anderen europäischen Regionen war Appellation in
Strafsachen nicht gestattet.
Der Rat von Flandern, mit
seiner Sitz in Gent, bildete in der Grafschaft Flandern nicht nur die höchste
Justizbehörde, sondern war auch die previlegierte Instanz für das Weiterleiten
von Brüsseler Ordonnanzen oder für das Beantworten mannigfaltigen Fragen der Brüsseler
Zentralregierung. Weiter kontrollierte der Rat die Wirkung der flämischen
Untergerichte. Diese in den vielen flämischen Städten, Kastellaneien und
Herrschaften tagenden mit Laien besetzten lokalen Schöffenbänke und Lehnshöfe,
bildeten das Gegengewicht zu dem staatsbildeten Rat von Flandern. Sie
versuchten ihre gesetzliche, Justiz- und Verwaltungsautonomie so gut wie
möglich zu schützen. Generell hatten diese Untergerichte die Befugnis alle Delikte,
inklusive Hexerei, zu verfolgen und sogar mit dem Tod zu bestrafen[5].
2. Hexenprozesse in Flandern
In den ganzen Niederlanden,
also auch in Flandern, war der Begriff Hexerei nicht bekannt. Das Delikt, das
sich zusammensetzte aus Teufelspakt, Teufelsbuhlschaft, Hexenflug, Teilnahme am
Hexensabbat und Schadenszauber, wurde in mittelniederländisch entweder als
"toverie" oder "sortilegie", in mittelfranzösisch
als "sorcellerie", "sortilège", "vaudoiserie" oder
"enchanterie" umschrieben. Die Richter wandten jedoch diese Wörter
auch bei Schadenzauber, magische Heilungen von Menschen und Tieren und
Wahrsagerei an. In den erhaltenen Quellen ist es schwierig einen Unterschied
zwischen den eigentlichen Hexenprozessen und den Magieprozessen auszumachen.
Wir fanden für Flandern
bisher 642 Zaubereiprozesse. Davon können 400 mit Sicherkeit als
(demonologische) Hexenprozesse eingestuft werden. In diesen 400 Hexenprozessen
wurden 318 (79,5 %) Frauen und 82 (21,5 %) Männer angeklagt. Insgesamt kam es
zu 196 (49 %) Verbrennungen - davon 157 Frauen. 22 Personen (5 %) überlebten
ihren Prozeß nicht: sie starben im Gefängnis, meist an den Folgen der
schrecklichen Tortur. Die übrigen kamen mit einer leichteren Strafe davon oder
wurden freigesprochen. Folgt man der kartographischen Einteilung von Robin
Briggs, dann gehört Flandern zu den "areas
of relatively light but not insignificant persecution".
Die meisten Hexenprozesse
fanden zwischen 1595 und 1605 statt. In dieser Zeit gab es in der Grafschaft
eine permanente Kriegsdrohung aus der nordlichen Republik der Niederlande. Die in
Ostende und Sluis gelagerten Freibeutern brandschatzten das Flachland und
umzingelten die Häfen von Nieuwpoort und Dünkirchen. Hierdurch wurden die
Landwirtschaft und der Handel stark getroffen. Erst nach einer 12-jährigen
Waffenruhe (1609-1621) verbesserte sich die Lage einigermaßen.
Die meisten Hexenprozesse
gab es im Südwesten der Grafschaft: in den Kastellaneien Veurne, Cassel und
Bergues, sowie in den Städten Dünkirchen, Hondschoote und Nieuwpoort. Gerade
dies war die Region wo der Protestantismus in den Niederlanden zuerst Fuß
gefaßt hatte. Überall handelte es sich um kürzere, lokale Krisen. In keiner
einzigen Stadt oder Dorf fanden gleichzeitig mehr als vier Hexenprozesse statt.
Lucas van den Eynde, "advocaat-fiscaal"
des Rates von Flandern, übertrieb also sehr wenn er 1664 behauptete, dass in
Flandern wegen Hexerei ganze Dörfer niedergebrannt worden seien. Die Initiative
der Verfolgungen ging gemeinsam von oben und von unten aus. In Flandern gab es
also weder dörfliche Hexenausschüsse wie in Rheinland, noch obrigkeitliche
Hexenverfolgungswellen wie in Franken[6].
3.
Staatsbildung im 16. und 17. Jahrhundert
Moderne Juristen haben mit
dem Begriff "Staat" wenig Schwierigkeiten. Dieses aus dem lateinischen
"status" hervorgegangene
Wort deutet eine Personengemeinschaft innerhalb eines Territoriums an. Die
Einwohner haben sich unter einer souveränen Autorität vereinigt, welche von
anderen Staaten und von den internationalen Behörden anerkannt wird.
Staatsgebiet, Staatsvolk, Staatsgewalt und internationale Anerkennung, bilden
eine untrennbare Quadriga[7].
Diesen Staatsbegriff gab es
im 16. und 17. Jahrhundert noch nicht. Man kann für die Neuzeit nur von einem
sich entwickelnden modernen Staatsbegriff reden[8].
Es gab schon eine Art Zusammenhörigkeitsgefühl der Einwohner. Weiter bemerkt
man die Machtzunahme der Zentralbehörden auf Kosten von den lokalen Gerichts-
und Verwaltungsinstanzen. Letztendlich gab es allmählich einen besseren
Rechtsschutz der Untertanen innerhalb des sich bildeten Staatsterritoriums[9].
Beide letztere Themen möchten wir anhand der flämischen Hexenprozesse näher
untersuchen.
4. Zentrale und lokale
Hexengesetzgebung
In den Niederlanden wurden
mehrere Ordonnanzen bezüglich Hexerei sowohl von den Brüsseler Zentralbehörden
als auch von den einzelnen Provinzialjustizräten, veröffentlicht. Die Brüsseler
Zentralbehörden waren in Hexensachen vier mal legislatorisch tätig. Eine kurze
Klausel findet man in der von König Philipp II. veröffentlichen
Kriminalordonnanz vom 9. Juli 1570. Ohne weiteres heißt es, das Hexerei
tatkräftiger verfolgt werden sollte[10].
Eine Ordonnanz vom 20. Juli 1592 richtet sich gegen Magier, Wahrsager und
Heilpraktiker. Da diese Leute stillschweigend vom Teufel unterstützt werden,
sollen sie von den kirchlichen und weltlichen Gerichtshöfen kraft der
existierenden Gesetze verfolgt werden. In der Ordonnanz wird keine
Sonderprozedur erwähnt[11].
Frühere Historiker haben oft diese Ordonnanz von 1592 als den Startschuß einer
vom König organisierten Hexenjagd gedeutet[12].
Dies ist keineswegs der Fall. Erstens ist dieses Gesetz nicht auf Anregung des
Königs, sondern auf Ansporn der Brüsseler Zentralbehörde entstanden.
Wahrscheinlich hat Philipp II. diese Ordonnanz nie gekannt. Zweitens richtete
dieses Gesetz sich gegen magische Anwendungen und nicht gegen Hexerei.
Teufelspakt, Teufelsbuhlschaft, Hexenflug, Teilnahme am Hexensabbat und
Schadenzauber werden nicht erwähnt. Letztendlich zeigen die Archivquellen, dass
diese Ordonnanz nirgendwo in Flandern zu Hexenverfolgungen oder sogar Verfolgungen
von Magiern geführt hat.
In einem Schreiben an die
Provinzialjustizräte vom 8. November 1595 erwähnte der Generalgouverneur die
Ordonnanz von 1592. Er stellte fest, dass es zur Zeit mehrere Hexenprozesse gab
oder kurzfristig anfangen wurden. Seine Exzellenz machte sich Sorgen über die
Art und Weise in dem viele von diesen Prozessen geführt wurden. Insbesondere
die Wasserprobe schien ihm "une
forme de probation estrange, non approuvee de droict, consequamment partrop
dangereuse et nullement admissible". Da es notwendig sei Hexerei als
eine "blasphème contre Dieu et sa
Saincte foy chrestienne" zu bestrafen, andererseits jedoch die "simples et innocens et personnes insatuées
d’ignorance et veillesse, comme souvent sont vielles femmes decrepitez que l’on
dit le plus estre entachez de ce crime" kein Unrecht zukommen sollte,
wollte der Generalgouverneur geeignete Maßnahmen ergreifen. Die
Provinzialjustizräte wurden gefragt, wieviel Hexenhinrichtungen es bisher
gegeben hatte, welches Prozeßverfahren verfolgt worden war, und ob die
Verfolgung zukünftig nur noch vor den Provinzialjustizräten und vor den
wichtigen Stadt- und Kastellaneigerichtshöfen stattfinden sollte. Niedrige Territorialgerichte
sollten nur noch verfolgen, falls sie sich zuvor ein Gutachten von einer
höheren Instanz oder von mindestens fünf gelehrten Juristen eingeholt hatten[13].
Der Rat von Flandern
antwortete am 2. Dezember 1595. Da der Rat keine schriftliche Unterlagen
sammelte was bei den Untergerichten passierte, konnte der Rat die zwei ersten
Fragen nicht genau beantworten. Der Rat vermutete jedoch, das die Untergerichte
den normalen gewohnheitsrechtlichen Verfahrensregeln folgten. Wegen der
schwierigen Beweislage dieser Missetat wurde die Wasserprobe und die Exorzismusformen
jedoch häufig angewand. Weiter fand der flämische Provinzialjustizrat das die
lokalen Gerichtshöfe sich am besten weiter mit der Hexenverfolgung befassen
könnten. Eine Zentralisierung der Hexenverfolgung wurde zu viel kosten, den Rat
überfordern, den Exemplarcharakter einer lokalen Bestrafung zunichte machen,
und eine unerlaubte Einschränkung der juristischen Lokalprivilegien bedeuten. Nur das
Einholen eines Gutachten bei zwei oder drei "gens lettrés et versés au faict de la justice" schien dem Rat
eine angemessene Verbesserungsmaßnahme zu sein[14].
Die Brüsseler Zentralbehörde
reagierte erst zehn Jahre später. Am 10. April 1606 verordneten die Erzherzöge
Albrecht und Isabella, dass die Provinzialjustizräte mehrere Ratsherren oder
Hexenanwälte (“Advocaeten consultanten”)
bei den Rat ernennen sollten, bei denen die Untergerichte in Hexensachen einen
Ratschlag einholen sollten. Weiter wurde jede Provinzialjustizrat befohlen
einen Ratsherr zu ernennen, der den Prozeßgang in Hexensachen bei den
Lokalgerichten überprüfen sollte[15].
Der Rat von Flandern folgte diesem Befehl schon am 9. Juni 1606. Der Rat
ernannte an jenem Tag sechs Anwälte bei den Rat und einen superintendant
(Ratsherr Jan de Bloys)[16].
Schnell reichten die peripheren Untergerichte in Südwestflandern Beschwerde
ein. Ab 1607 wurden die städtischen und Kastellaneigerichtshöfe von Bergues,
Bourbourg, Bailleul, Cassel, Warneton und Veurne von dieser
Konsultationspflicht befreit. Nieuwpoort und Dünkirchen folgten 1608 und 1614[17].
Die Zahl der Hexenanwälte
wurde laut einer Ordonnanz vom 22. Januari 1608 bis auf zehn aufgestockt und
Ratsherr Jan Coucke wurde zum "superintendant"
in Hexenfragen promoviert. Diese Ordonnanz enthielt auch mehrere
Verfahrensregeln. Von Hexerei verdächtige Personen sollten in Einzelhaft
bleiben und nur in Anwesenheit eines Richters von Freunden oder Hexenanwälten
besucht werden. Geistliche hatten jedoch uneingeschränkt Zugang zu den
Verdächtigen. Wenn Tatverdächtige ihre Komplizen nannten, mußte dies genau
mittels einer Gegenüberstellung überprüft werden. Die Suche nach Teufelsmalen
durfte nicht mehr von Henkern, sondern nur noch von erfahrenen Ärzten
vorgenommen werden[18].
Da die wichtigste flämische
Verfolgungswelle um 1605 schon vorüber war, und da die wichtigste Hexenregion
Flanderns zum größten Teil von der Konsultationspflicht befreit war, haben die
Ordonnanzen von 1606 und 1608 in der Praxis kaum Bedeutung bekommen. Nach
einigen Jahren hatte man sie total vergessen. Erst als es ab 1659 eine neue
Verfolgungswelle gab, wurden diese Ordonnanzen am 31. Juli 1660 wiederholt. Am
gleichen Tag wurden zwölf Hexenanwälte und ein "superintendant" in Hexensachen ernannt[19].
5. Aufsichtsbefügnis des
Rates von Flandern in lokalen Hexenprozessen
Obwohl es in Flandern in
Kriminalsachen keine Appellation gab[20],
konnte der Provinzialjustizrat immerhin die Hexenprozesse bei den
Untergerichten auf verschiedene Art und Weise kontrollieren.
5.1
Jurisdiktionsprozesse wegen streitiger Gerichtsbarkeit
Als flämischer
Zentralgerichtshof behandelte der Rat von Flandern erstens alle Jurisdiktionsstreitigkeiten
wegen Hexenverfolgungen. Im Rahmen dieser Verfahren ging es um Gerichtsbarkeitskonflikte
‘rationae personae’ oder ‘ratione loci’ zwischen einzelnen territorialen
Untergerichten und zwischen den Untergerichten und Offizialitäten. So gab es 1597-1598 einen Gerichtsbarkeitskonflikt zwischen dem
Sankt-Petri-Kapitel in Lille und dem Herrn von Mouscron, Antoon van
Liedekercke. Auf Befehl des Letzteren wurde Jehenne de Smet am 12. September
1597 in ihrer Wohnung in Mouscron verhaftet. Diese Wohnung war innerhalb des
Mouscroner Territoriums des Liller Kapitels gelegen. Also klagte das Kapitel.
Antoon antwortete jedoch, dass das Kapitel in Mouscron keineswegs die hohe
Justizhoheit innehätte. Er hatte also kraft Prävention die Sache an sich
gezogen. Antoon lieferte die Frau unmittelbar an den gräflichen Lehnshof in
Menen aus, da es bezüglich Kriminalverfahren ein Abkommen zwischen dem Herrn
von Mouscron und dem Menener Lehnshof gab. Dieser Lehnshof verurteilte
Jehenne am 31. März zum Feuertod. Vier Tage später beantragte Antoon beim
lokalen Lehnshof in Mouscron die Konfiskation der Güter der hingerichteten
Frau. Am 9. Juni 1598 wurden diese Güter ihm tatsächlich zugesprochen. Der
Lehnshof in Menen verfolgte ebenfalls Pierre de Surmont, den Ehemann der
Hingerichteten. Auch Pierre wurde der Hexerei verdächtigt. Obwohl er
gefoltert wurde, gestand er nichts. Letztendlich begang er im Gefängnis
Selbstmord. Sein
Leichnam wurde zum Galgenfeld geschleppt und dort
aufgehängt "de proye et pasture aulx oiseaulx de rapines
et bestes brustes jusques à l’entière consommation". Das Liller Kapitel war mit
dem Vorgehen des Mouscroner Herrn keineswegs einverstanden und klagte beim
Provinzialjustizrat. Der Rat von Flandern verurteilte am 28. September 1601 den
Herrn von Mouscron, er solle das Liller Kapitel in ihren Besitz
wiederherstellen, was am 2. Oktober formell geschah[21].
1622-1633 behandelte der Rat
einen Streit zwischen der Yperner Offizialität und dem Kortrijker städtischen
Schöffengericht. Die Offizialität hatte einen Pieter de Vroe wegen Umgang mit
dem Teufel schuldig gesprochen. Die Kortrijker Schöffen sollten das Strafmaß
feststellen und das Urteil vollstrecken. Als die Kortrijker Schöffen jedoch die
Prozessunterlagen einsehen wollten, war dies vom Offizial verweigert worden[22].
1666 kam es zu einem ähnlichen Fall zwischen der Offizialität von Tournai und
den Liller Stadtschöffen bezüglich der Hexerei verdächtigten Liller Einwohnerin
Pieronne Wille[23].
5.2
Präventionsprozesse
Der Rat von Flandern konnte
ebenfalls alle von den territorialen Untergerichten nicht verfolgten Missetaten
an sich ziehen. Am 24. Dezember 1586 wurde Clara van der Brugghe aus dem
Waasland vom Rat zur Prangerstellung verurteilt. Clara wurde als Magierin und
Heilerin verdächtigt, sie hätte einen Teufelspakt abgeschlossen[24].
Auf eine ähnliche Art und Weise wurden die Magier und Heiler Joos Vierendeel
(1618)[25]
und Rogier Notolf (1641)[26]
vom Rat verurteilt. Die Rat von Flandern hatte diese Präventionsmöglichkeit im
Hexensachen aber niet viel gebraucht.
5.3
Injurienprozesse
Ab und zu kamen
Hexenprozesse über den Umweg eine Injurienklage vor den Provinzialjustizrat.
Dies war der Fall wenn eine Partei wegen einer öffentlichen
Hexereibeschuldigung oder wegen einer unrechtmäßigen Hexereiverfolgung,
Schadensersatz beantragt hatte. Verbalinjurienprozesse wegen öffentlicher
Hexereibeschuldigung wurden meistens von den lokalen Untergerichten behandelt,
konnten jedoch im ersten Rechtszug oder in Appelation auch vom Rat behandelt
werden. So bestätigte der Rat von Flandern ein Urteil des Schöffengerichts der
Brügger Freiheit in dem dieses Untergericht die Schadensersatzklage eines
Maerten van Daele und seiner Frau Mayken wegen öffentlicher Hexereibeschuldigung,
zurückgewiesen hatte. Pieter de Cock und seine Frau Adrianeken hatten in der
Brügger Region erzählt, Pieter und Mayken seien Hexen, hatten eine Kuh und
mehrere Kinder bezaubert und hatten als Werwölfe Kälber totgebissen[27].
Öfters klagten, wegen einer
unrechtmäßigen Verfolgung, der Hexerei Verdächtigte oder seiner Familie beim
Rat gegen Gerichtsoffiziere, Schöffen oder Lehnsmänner der Untergerichte.
Dieses sind die eigentlichen oder Realinjurienprozessen. 1576 beantragte Jan
Vrancx beim Rat, dass der Zarlardinger Gerichtsoffizier Bartholomeus Lex
verurteilt werden sollte, da er seine Frau Vrancx ohne gerichtliche Anordnung
drei Tage verhaftet hatte. Lex hatte die Frau sogar mittels eines Seils durch
das Dorf Zarlardinge geschleppt, wobei er laut gerufen hatte er habe eine
Zauberin gefangen. Der Rat bewilligte die Klage des Jan Vrancx. Lex wurde verurteilt,
er solle in seiner Unterwäsche, auf den Knien mit einer Kerze in der Hand, Jan
und seine Frau um Vergebung bitten. Zusätzlich solle er noch 100 Gulden für
einen guten Zweck spenden[28].
1603 klagte Thomas van der Meulen, Witwer einer von Hexerei beschuldigten und
während der Tortur in Gottem verstorbenen Tanneken Sconyncx, beim Rat. Die
Gottemer Schöffen sollten ihr Urteil, Tanneken habe eine Teufelsmarke gehabt
und sei während der Tortur vom Teufel getötet worden öffentlich nichtig
erklären. Weiter forderte Thomas, man solle seine Frau in geweihter Erde begraben[29].
5.4 Nichtigkeits- und
Mandatsprozessen
Wenn auch die Appellation in
Strafsachen in Prinzip verboten war, so gab es für die als Hexen Verfolgten und
ihre Familienangehörigen dennoch die Möglichkeit, die vor Untergerichten
geführten Hexenprozesse mit einem Nichtigkeits- oder Mandatsprozeße vor dem Rat
von Flandern zu bringen. Im Rahmen von Nichtigkeitsklagen wurden dem Rat von
Flandern häufig Rechtsverstösse untergerichtliche Hexenprozesse vorgetragen mit
dem Ziel, die von Territorialgerichten durchgeführten Verfahren ‘für Null und
Nichtig’ erklären zu lassen. Nicht der Inhalt des untergerichtlichen Urteils
wurde hier zum Streitgegenstand, sondern die Art und Weise wie der untergerichtliche
Strafprozess geführt worden war[30].
Wenn der Kläger geltend machen konnte, dass ein Strafgericht gegen zwingende
Verfahrungsgrundsätze verstossen hatte, erklärte der Rat von Flandern die
Nichtigkeit des untergerichtlichen Kriminalverfahrens für begründet.
Wie beim Reichskammergericht[31],
wurden die Nichtigkeitsklagen meistens in einem Mandatsprozess integriert.
Mandatsprozesse gehörten dem Bereich des außerordentlichen, summarischen
Gerichtsverfahrens des Rates von Flandern an. Sie bezweckten einen vorläufigen
Rechtsschutz des Klägers durch ein dem Beklagten gegenüber ausgesprochenen
strafbewehrtem Gebot eines bestimmten Tuns oder Unterlassens. Teilweise wurden
solche Mandate ohne vorherige Anhörung des Gegners angenommen. Von den
Mandatsbeklagten wurde die Abgabe einer sogenannten Paritionserklärung
verlangt, in der er vortragen durfte dass der klägerische Sachvortrag falsch
und somit das Mandat erschlichen worden sei. Gelang es dem Beklagten nicht den
klägerischen Sachvortrag zu erschüttern, und befolgte er das Mandat auch nicht,
dann sollte zunächst ein Paritionsurteil ergehen, in dem die Befolgung des Mandats
bei Wiederholung der Strafdrohung nochmals angeordnet wurde. Bei weiteren Ungehorsam
konnte der Beklagte mit einer im Mandat angedrohten Geldstrafe belegt werden.
Ein Mandat war in Hexenprozessen also besonders dann hilfreich, wenn drohende
Verfolgungen oder Ungerechtigkeiten durch eine Art einstweilige Verfügung
abgewendet werden sollten. Im Wege der Nichtigkeitsklage war es dagegen
möglich, das gesamte bisherige Verhalten der Hexenverfolgung, insbesondere die
rechtswidrige Verhaftung und Indiziengewinnung, vom Rat von Flandern in einem
ordentlichen Verfahren umfassend überprüfen zu lassen.
Ein ganz interessantes
Beispiel bietet das Verfahren gegen eine von Hexerei beschuldigten Tanneken
Viaene vor dem lokalen Lehnshof in Dentergem. Zwischen 1661 und 1668 hat der
Rat zwölf mal beim Lehnshof interveniert : 1° Der Rat erlaubte dem Lehnshof die
Hexereiverfolgung in allen Herrschaften innerhalb des Dorfes[32];
2° Der Rat erlaubte den Gegenbeweis in Anwesenheit eines Anwalts; 3° Der Rat
befahl, Tanneken solle im Gefängnis bessere Nahrung bekommen; 4° und 5° Der Rat
erlaubte (zwei mal) zusätzlich Entlastungszeugen zu verhören; 6° Der Rat befahl
rine vorläufige Taxierung der Gerichtskosten; 7° Der Rat befahl diese
Gerichtskosten mit den Einnahmen der verkauften Güter der Verdächtigen zu
zahlen; 8° Der Rat entschied Tanneken sollte im Gefängnis eine bessere Heizung
bekommen; 9° Der Rat befahl dem Lehnshof den Prozess weiterzuführen; 10° Der
Rat befahl Tannekens Ehemann und Tannekens Anwalt sollten diese im Gefängnis
frei besuchen können; 11° Der Rat befahl erneut Tanneken sollte im Gefängnis
besser versorgt werden; 12° Der Rat fragte den Lehnshof warum der Prozess so
lange dauerte[33].
5.5
Evokationsprozesse
Falls ein Untergericht einen
Befehl des Rates verweigerte, oder falls der Rat beim Untergericht
Parteilichkeit vermutete, konnte der Provinzialjustizrat ein schon laufendes
Hexenverfahren evocieren.
Dies geschach beim Prozess
einer Elisabeth Vlamyncx aus der Stadt Ninove. Im August 1595 war die Ninover
Hexe Anna Goossens verbrannt worden. Während der peinlichen Befragung hatte
Anna jedoch Elisabeth Steenstraete und Elisabeth Vlamyncx als ihre Komplizen
denunziert. Elisabeth Steenstraete, eine einfache Bäckerin, fiel kurz danach
dem Feuer zum Opfer. Elisabeth Vlamyncx war jedoch die Frau des ersten
Schöffen, die Schwiegermutter des lokalen Leutnant-Bailli und die Schwester des
ehemaligen Yperner Offizials. Statt sie zu verhaften entschied man Elisabeth
bei ihrem Schwiegersohn einzuquartieren. Gegen eine solchen ungleichen
Behandlung reichte der Mann von Elisabeth Steenstraete beim Rat von Flandern Klage
ein. Dies führte dazu, dass der Rat den Prozess gegen Elisabeth Vlamyncx an
sich zog. Mittlerweile war Elisabeth von Ninove nach Ypern geflüchtet wo der
Offizial, ein Freund ihres Bruders, sie gastfrei aufnahm. Der Rat von Flandern
setzte jedoch das Verfahren weiter. Nachdem ihr Mann und ihr Schwiegersohn
peinlich befragt worden waren, verrieten sie Elisabeths Versteck. Der Yperner
Bisschof und der Yperner Offizial wurden gezwungen Elisabeth nach Gent
auszuliefern. Nach einer Leibesvisitation und nach einer peinlichen Befragung,
gestand Elisabeth sie habe einen Teufelspakt abgeschlossen, mit dem Teufel
kopuliert, am Hexensabbat teilgenommen und Schadenszauber verübt. Sie wurde zum
Tode verurteilt und am 23. Dezember hingerichtet[34].
1660 kam es beim Rat zu
einen ähnlichen Fall. Gillyne Isenbrandt aus Bailleul war ein Jahr zuvor der
Hexerei verdächtigt worden. Der lokale Lehnshof verhaftete die Frau, aber auch
das lokale Schöffengericht wollte die Sache behandeln, was beim
Provinzialjustizrat zu einem Prozess wegen Gerichtsbarkeitskonflikten führte.
Inzwischen reichte Jan Lievekindt, der Ehemann von Gillyne, beim Rat eine
Nichtigkeitsklage ein. Der Rat von Flandern verweigerte diese Klage und
entschied dass der Bailleuler Lehnshof beim weiteren Verfahren die Vorschriften
der Ordonnanz vom 22. Januar 1608 einzuhalten habe. Ausdrücklich wurde befohlen
bei jedem weiteren Schritt des Prozesses, bei den Hexenkommissaren ein
Gutachten einzuholen. Als der Lehnshof sich daran nicht hielt und Elisabeth
rechtswidrig von einem Henker statt von einem Arzt auf Teufelsmale untersucht
wurde, zog der Provinzialjustizrat die Sache am 13. August
1660 an sich. Der
Bailleuler Lehnshof wurde beauftragt die Verdächtige samt Prozessakten nach
Gent zu schicken. So weit ist es jedoch nicht gekommen. Als die Lehnsmänner
ahnten was passieren würde, setzten sie sich mit den lokalen Schöffen zusammen.
In einer Art Schnellverfahren wurde Gillyne von beiden Gerichtsinstanzen
peinlich befragt. Die Frau gestand ein Teufelspakt, wurde zum Tode verurteilt
und am 18. August 1660 hingerichtet, gerade an dem Tag als ein Gerichtsvollzieher
des Rates von Flandern den Evokationsbefehl in Bailleul zustellte. Es blieb Jan
Lievekindt wenig anders als beim Rat die Nichtigkeit des Todesurteils zu
fordern, so das er seine Frau in geweihter Erde begraben konnte. Der Rat
bewilligte dies letztendlich am 22. September 1660[35].
5.6
Kriminalprozesse wegen Amtsdelikte
Auf Frage des flämischen
"procureur-generaal"
(Generalstaatsanwalts) konnte der Rat das rechtswidrige Handeln von
Gerichtsoffizieren und von Untergerichten bestrafen. 1612 wurden der
"bailli", der Schultheiß, der Gefangenenaufseher und die Schöffen der
Herrschaft Waterland-Oudeman vor dem Rat gebracht, unter anderem weil sie eine
der Hexerei verdächtige Frau ohne Voruntersuchung und ohne richterliche
Anordnung verhaftet hatten und sie der Tortur ausgesetzt hatten[36].
Gregor van Loosvelde, "bailli"
der Sankt Donatianspropstei in Bergues ging 1633 noch einen Schritt weiter. Er
hatte auf eigene Faust in einer Kneipe eine Frau auf Teufelsmale untersucht und
auf ihrem Arm ein Hexenmal, das wie eine Maus aussah, gefunden. Vor dem Rat von
Flandern deutete Gregor van Loosvelde seinen Auftritt als normalen Berufseifer[37].
Nach dem Erlaß der Ordonnanz
vom 31. Juli 1660 beschäftigte der Rat sich intensiver mit den gerichtlichen
Mißbräuchen bei Hexenprozessen. 1660-1661 wurden der "bailli" und die Schöffen von Hondschoote bei dem
Provinzialjustizrat verklagt wegen ihrem Fehlverfahren in der Sache gegen der
80 jährigen Cathelyne Strubbe die am 27. Mai 1660 während der Tortur gestorben
war. Der Generalstaatsanwalt zeigte, dass man die Frau ohne Gutachten der
Genter Hexenkommissare verhaftet hatte, dass man Cathelyne ohne Voruntersuchung
peinlich befragt hatte, und dass man die Frau ohne Gutachen einer von einem
Henker ausgeführten Leibesvisitation ausgesetzt hatte. Weiter waren das hohe
Lebensalter und die Debilität der Frau von den Hondschooter Behörden zielbewußt
nicht berücksichtigt worden. Die Verdächtige und ihre Kinder hatte keine Kopie
der Anklageschrift und keine Namensliste der Ankläger und der Belastungszeugen
erhalten. Cathelyne war auch noch die Unterstützung eines Anwalts verweigert
worden. Weiter war bei der Tortur rechtswidrig vorgegangen worden. Und
letztendlich hatte das Untergericht bei der Freigabe des Leichnams von den
Kindern der Cathelyne sehr viel Geld erpresst[38].
1661 beschäftigte der Rat
von Flandern sich ausführlich mit dem schon erwähnten Fall einer Gillyne
Isenbrant aus Bailleul. Den bei dem Rat verklagten Bailleuler Lehnsmänner und
Schöffen wurde vom "advocaat-fiscaal"
Lucas van den Eynde totales Rechtsversagen vorgeworfen. Ganz neues war das Argument,
das es kein "corpus delicti"
gegeben hatte. Van den Eynde vertrat die Auffassung, man könne Hexerei
keineswegs aus Zeugenerklärungen bezüglich fremden oder eigenartigen
Verhaltens, herleiten. Die Tatsache das eine Katze öfters im Haus der
Verdächtigen herumlief, das sich fremdes Pulver im Haus der Verdächtigen
befand, das die Verdächtige laut “ploff, ploff” in einen Wasser getan hatte,
oder das die Tochter der Verdächtigen fliegen konnte, waren für die
Advocat-fiscal keineswegs Indizien für das Hexereitatbestand. Auch die
Kombination eines Hexenrufs mit einer plötzlich aufgetretenen Krankheit bei
Drittpersonen könnten keineswegs als Hexerei gedeutet werden. Auch der Stecknadelprobe
war nicht mehr zu trauen. Mann sollte diese Probe, genau wie die schon nicht
mehr erlaubte Wasserprobe, endgültig abschaffen. Hexerei sei, laut van den
Eynde, meistens etwas was aus der Phantasie entstand, und sollte besser von
Gott, als von weltlichen Gerichten, beurteilt und bestraft werden. Mit diesem
letzten Element gab van den Eynde den Anstoß zum endgültigen Ende der flämischen
Hexenprozesse[39].
5.7
Appelation gegen Verbannungsurteile
Appellation an den Rat von
Flandern war in Strafsachen prinzipiell verboten. Die klassische Ausnahme waren
Urteile, bei denen der Verdächtige nicht gestanden hatte, oder seine Geständnis
innerhalb 24 Stunden nach der Tortur zurückgezogen hatte, und er oder sie
trotzdem aus der Grafschaft ausgewiesen worden war. Wir kennen den Fall eines
Pierre Reys der am 7. September 1597 vom Lehnshof Hofland in Zuytpeene wegen
Hexereiverdachts für zehn Jahren aus Flandern verwiesen worden war. Pierre appellierte
beim Provinzialsjustizrat, aber der Rat erklärte seine Klage am 21. Februar
1603 für unbegründet[40].
5.8
Zivilrechtliche Appellationsprozesse
Beim Provinzialsjustizrat
konnte man gegen zivilrechtliche Urteile der Untergerichte appellieren, also
auch gegen die zivilrechtlichen Folgen eines Hexenprozesses. Es gab also öfters
Appellationsprozesse bezüglich der Kosten eines Hexenprozesses oder bezüglich
der beschlagnahmten Güter einer verurteilten Hexe. Nachdem Tanneken im Jahre
1603 während der Tortur gestorben war, appellierte ihr Ehemann Thomas van der
Muelen nicht nur wegen der Beerdigung im heiligen Grund, sondern forderte
ebenfalls die Nichtigerklärung des Urteils in dem sie zur Zahlung aller
Gerichtskosten verurteilt worden war. Anfang 1618 lief beim Oudenaarder
städtischen Schöffengericht ein Hexereiverfahren gegen die Frau eines Pieter
Ghevaert. Die Frau starb während der Tortur. Das Schöffengericht verurteilte am
10. Februar die verstorbene Frau zur Zahlung aller Gerichtskosten. Pieter
Ghevaert appellierte diesbezüglich beim Provinzialjustizrat [41].
6. Fazit
Staatsbildung bei
Hexenprozessen war in Flandern eine Sache des Provinzialjustizrates und nicht
der Brüsseler Zentralverwaltung. Entscheidend dabei war die Kontrollbefugnis
die der Rat von Flandern gegenüber den Untergerichten hatte.
Der Provinzialjustizrat war
jedoch keineswegs der Motor oder der Inspirator der flämischen Hexenprozessen.
So wollte der Rat keineswegs die Exklusivbefugnis in Hexenverfahren bekommen
und auch gab es kaum Präventionsprozesse in Hexereisachen. Nur einmal wurde ein
Prozess vom Rat bis zum bitteren Ende evokiert und durchgesetzt: es führte 1595
zu der Hinrichtung Elisabeth Vlamyncx. Dies steht im starken Kontrast mit der
aktiven Rolle die der Rat 50 Jahre zuvor bei den Ketzerprozessen geführt hatte.
Damals waren Fürst, Kirche und Provinzialjustizrat gemeinsam mit extremer Härte
gegen die Ketzern hervorgegangen. Ein ähnliches Auftreten hat es beim Kampf
gegen den Teufelspakt nicht gegeben.
Andererseits war der
Provinzialjustizrat auch nicht so progressiv, dass er bei der Entkriminalisierung
des Hexereideliktes eine Musterrolle gespielt hätte. Bis 1668 war der Rat, oder
mindestens die Mehrheit seiner Ratsherrn, davon überzeugt, dass es wirklich
Hexerei gab. Die erneute Veröffentlichung der Ordonnanz von 1608 am 31. Juli
1660, und die verschiedenen Hexenprozesse an den der Rat beteiligt war, zeigen
dies ganz deutlich. Sogar der sehr kritische "advocaat-fiscaal" Lucas van den Eynde, zweifelte 1664 nur an
den Beweismöglichkeiten beim Hexenverfahren, jedoch nicht am eigentlichen
Hexereidelikt.
Die wichtigste Leistung des
Rates war die Tatsache, dass er schon früh dafür sorgte, dass der normale
Prozeßverlauf in Hexereiverfahren angewandt wurde, sowie dass die Rechte der Verteidigung
eingehalten wurden. Der Rat forderte, dass eine gerichtliche Voruntersuchung
und/oder eine Festnahme erst mittels eines richterlichen Befehls stattfinden
konnten. Sonderkommissare sollten urteilen ob es genügend Indizien für eine
peinliche Befragung und/oder für eine Verurteilung gab. Irrationelle Beweismittel
wie die Wasserprobe, die Tränenprobe oder die Stecknadelprobe wurden vom Rat so
weit wie möglich außer Kraft gesetzt. Der Rat hat sich also ganz klar für die
Rechte der Verteidigung eingesetzt, jedoch waren diese Rechte im Denken des
Rates nicht so umfangreich als heutzutage. Einsperrung in einem angemessenen
Gefängnis, die Möglichkeit die Belastungszeugen mit "reprochen" zu wiedersprechen und die Möglichkeit einem
Gegenbeweis zu liefern, schienen dem Rat mehr als ausreichend. De Rat hatte
diese Rechte der Verteidigung nicht allein in Hexenprozesse, aber auch in andere
Strafprozesse versichert. Die Intervenzionen der Rat rahmen sie also allmählich
in einen besseren Rechtsschutz der Untertanen innerhalb der sich bildeten
Staatsterritorium.
[1] Wir danken
Herrn Dr. R. Opsommer (Universität Gent) und Herrn Dr. I. Czeguhn (Universität
Würzburg) für ihre Unterstützung bei der Redaktion dieses Artikels.
[2] N. Maddens, Hoeveel inwoners telde het graafschap
Vlaanderen op de vooravond van de opstand tegen Spanje, in: Opstand en
pacificatie in de Lage Landen. Verslagboek van het tweedaags colloquium bij de
vierhonderdste verjaring van de Pacificatie van Gent, 1976, S. 166-172; J. De Vries, European urbanization
1500-1800, London, 1984, Tafel 3.6; M.
Klep, Population estimates of Belgium by province, 1375-1831, in: M. Poulain, R. Leboutte, u.a., Historiens et populations. Liber amicorum Étienne Hélin. Contributions
rassemblées par la Société belge de démographie, Louvain-la-Neuve, 1991, S.
486-491.
[3] H. De Schepper, Inleiding tot het instellingen-repertorium voor de Habsburgse Nederlanden,
in: E. Aerts, M. Baelde, u.a, De
centrale overheidsinstellingen van de Habsburgse Nederlanden, 1482-1795
(Algemeen Rijksarchief en Rijksarchief in de Provinciën. Studia, Bd. 55), Bd.
1, Brüssel, 1994, S. 25-40; P. Lenders,
Vorst, 1477-1789, 1790-1795,
in: Aerts (wie Anm. 3), S. 43-62;
H. De Schepper und R. Vermeir, Landvoogd Gouverneur-generaal, 1522-1598, 1621-1789, 1790-1794,
in: Aerts (wie Anm. 3), S.
195-216; H. De Schepper, Geheime Raad, 1504-1794, in: Aerts (wie Anm. 3), S. 295-324; A. Wijffels, Grote Raad voor de Nederlanden te Mechelen, ca.1445-1797, in: Aerts (wie Anm. 3), S. 448-461.
[4] Cfr. infra.
[5] J. Monballyu, De gerechtelijke
bevoegdheid van de Raad van Vlaanderen in vergelijking met de andere ‘wetten’,
1515-1621, in: B. Jacobs und P. Nève, Hoven en Banken in Noord en
Zuid. Derde colloquium Raad van Brabant, Tilburg, 30 en 31 januari 1993 (Brabantse
rechtshistorische reeks, Bd. 7), Assen, 1994, S. 1-37; J. Monballyu, De Raad van Vlaanderen, een
soevereine justitieraad in strafzaken?, in: R. Huijbrecht, Handelingen van het tweede Hof van Holland
symposium gehouden op 14 november 1997 in de Trêveszaal te Den Haag (Algemeen
Rijksarchief publicatiereeks, Bd. 7), Den Haag, 1998, S. 77-90.
[6] J. Monballyu, Die Hexenprozesse in der Grafschaft Flandern, 1495-1692. Chronologie,
Soziographie, Geographie und Verfahren, in: H. Eiden und R. VOLTMER, Hexenprozesse
und Gerichtspraxis (Trierer Hexenprozesse. Quellen und
Darstellungen, Bd. 6), Trier, 2002, S. 279-314.
[7] W. Mager, Zur Entstehung des modernen Staatsbegriffs, Wiesbaden, 1968, S.
491.
[8] T. Schneider, Der Nationalstaat in Europa als historisches Phänomen, Köln,
1964; S. Skalweit, Der "moderne Staat". Ein
historischer Begriff und seine Problematik, Opladen, 1975.
[9] P. Van Peteghem, De Raad van Vlaanderen en staatsvorming onder Karel V, 1515-1555. Een
publiekrechtelijk onderzoek naar centralisatiestreven in de XVII Provinciën
(Rechtshistorische reeks van het Gerard Noodt instituut, Bd. 15),
Nimwegen, 1990, S. 8-11.
[10] Eersten deel van den vijfden Placcaertboeck
van Vlaenderen, Gent, 1763, S. 192 (art. 60).
[11] Tweeden
placcaetbouck inhoudende diversche ordonnancien, edicten, ende placaeten van de
coninclicke majesteiten ende haere deurluchtighe hoocheden, graven van
Vlaendren, Gent, 1629, S. 35-39; R. Muchembled,
La sorcière au village, XVe-XVIIIe siècle (Archives, Bd. 74), Paris, 1979, S.
78-82.
[12] L. Maes, Vijf eeuwen stedelijk strafrecht.
Bijdrage tot de rechts- en cultuurgeschiedenis der Nederlanden, Antwerpen/Den
Haag, 1947, S. 118; M-S. Dupont-Bouchat, La répression de la sorcellerie dans le duché de Luxembourg
aux XVI et XVIIe siècles, in: M-S.
Dupont-Bouchat, W. Frijhoff u.a., Prophètes
et sorciers dans les Pays-Bas XVIe-XVIIIe siècles, Paris, 1978, S.
88-90; R. Muchembled, Le roi et la sorcière. L’Europe des bûchers
XVe-XVIIIe siècle, Paris, 1993, S. 92.
[13] L-P. Gachard,
Analectes Belgiques, ou recueil de pièces inédites, mémoires, notices, faits et
anecdotes concernant l’histoire des Pays-Bas, Brüssel, 1830, S. 212-213.
[14] A. Dubois,
Du crime de sorcellerie. Lettre du Grand Conseil en Flandre. 2 décembre 1595,
in: Messager des sciences historiques et archives des arts de Belgique, Bd. 24 (1850),
S. 374-384.
[15] V. Brants, Recueil des ordonnances des Pays-Bas. Règne d’Albert et Isabelle,
1597-1621, Bd. 1, contenant les actes du 10 septembre 1597 au 30 avril 1603,
Brüssel, 1909, S. 286-287, 374-375.
[16] V. Brants (wie Anm. 15), S. 292-293.
[17] J. Monballyu, Van hekserij beschuldigd.
Heksenprocessen in Vlaanderen tijdens de 16de en 17de eeuw, Kortrijk-Heule,
1996, S. 98.
[18] V. Brants (wie Anm. 15), S. 374-375.
[19] Eerste deel
van den derden placcaetboeck ghecompileert ende uytghegheven by ordonnancie van
hooghe ende moghende heeren den president ende raedtslieden van syne majesteyts
provincialen Raede van Vlaenderen, Gent, 1685, S. 218-221.
[20] J. MONBALLYU,
‘Van appellatiën ende reformatiën'. De ontwikkeling van het hoger beroep bij de
Audiëntie, de 'Camere van den Rade' en de Raad van Vlaanderen, ca.1370-ca.1550,
in: Tijdschrift voor rechtsgeschiedenis, Bd. 61 (1993), S. 237-275.
[21] StA Tournai, Châtellenie
de Courtrai archives scabinales, 46/6, fol. 121v-125v; A. Coulon, Histoire de Mouscron, Bd. 2, Kortrijk, 1890, S. 578-582.
[22] J. Monballyu, Gerechtelijke concurrentie inzake toverij in de kasselrij Kortrijk
tijdens de 17de eeuw. Het proces Pieter de Vroe 1618-1633, in: De
Leiegouw, Bd. 35 (1993), S. 211-227.
[23] StA Gent, Raad van Vlaanderen, 15447.
[24] StA Gent, Raad
van Vlaanderen, 8594, fol. 11v-12v; V. Gaillard,
Archives du Conseil de Flandre ou
recueil de documents inédits relatifs à l'histoire politique, judiciaire,
artistique et littéraire, Gent, 1856, S. 451-453.
[25] StA Gent, Raad van Vlaanderen, 8594, fol. 146v;
V. Gaillard (wie Anm. 24), S.
503-505; T. Penneman,
Heksenprocessen in Vlaanderen, inzonderheid in het land van Waas 1538-1692, in:
Annalen van de koninklijke
oudheidkundige kring van het Land van Waas, Bd. 79 (1976), S. 44-45.
[26] StA Gent, Raad van Vlaanderen, 8562, 8594, fol.
228r-228v und 400r-401r, 22061; V.
Gaillard (wie Anm. 24), S. 505-506.
[27] StA Gent, Raad van Vlaanderen, 15447-15448.
[28] StA Gent, Raad van Vlaanderen, 28113.
[29] StA Gent, Raad van Vlaanderen, 9199-9200; J. Monballyu, Was Tanneken Sconyncx een heks ? Een analyse van haar proces in
1602-1603, in: De Roede van Tielt, Bd. 25 (1994), S. 94-140.
[30] P. Oestmann, Hexenprozesse am
Reichskammergericht (Quellen und Forschungen zur höchsten Gerichtsbarkeit im
alten Reich, Bd. 31), Köln/Weimar/Wien, 1997, S. 63-72.
[31] P. Oestmann (wie Anm. 30), S. 73-80.
[32] Tanneken
Viaene wohnte innerhalb der Herrschaft Oudewalle, wo das Dentergemer Lehnshof
eigentlich nicht befugt war.
[33] StA Gent, Olsene. Oud archief, 5 sexies; StA
Gent, Raad van Vlaanderen,
7728, fol. 300v und 356v, 7729, fol. 31v, 7735 (d.d. 27. April 1668), 14605;
StadtA Gent, Vreemde steden Dentergem, 38; HStA Brüssel, Rekenkamer, 22027,
fol. 154v-155; G. Baert, Heksenprocessen in de Leiestreek, 1651-1661,
in: Bijdragen tot de geschiedenis der stad Deinze en het land aan Leie en
Schelde, Bd. 29 (1962), S. 208-209; W. Braekman,
Spel en kwel in vroeger tijd.
Verkenningen van charivari, exorcisme, toverij, spot en spel in Vlaanderen,
Gent, 1992, S. 153-167; J. Monballyu (wie
Anm. 17), S. 114-118.
[34] StA Gent, Raad van Vlaanderen, 759/167,
759/168, 8594, fol. 43v-44r, 8559, fol. 174-226, 22946; HStA Brüssel,
Officie-fiscaal van Brabant, 1195/12; V.
Gaillard (wie Anm. 24), S. 453-503; W.
Braekman, Heksen uit Ninove en
Pollare in 1595 voor het gerecht, in: Volkskunde, Bd. 91 (1990), S.
1-33; J. Monballyu, Heksenprocessen en andere toverijprocessen
in het Land van Aalst en het Land van Dendermonde, in: Het Land van Aalst, Bd.
53 (2001), S. 222-223.
[35] StadtA Gent, Oud
stadsarchief, Série 95bis, 22; J. Cannaert,
Vertoog over een proces wegens
toovery, a° 1664, Belgisch Museum voor de Nederduitsche Tael- en
Letterkunde en de Geschiedenis des Vaderlands, 8 (1844), S. 115-144; M. Leroy, Extraits du mémoire intitulé Fragment d’histoire ou notes historiques
sur la ville de Bailleul et ses environs, in: Mémoires de la société
royale et centrale d’agriculture, sciences et arts du département du Nord,
séant à Douai, Bd. 6 (1835-1836), S. 275-278.
[36] StA Gent, Raad van Vlaanderen, 21968.
[37] StA Gent, Raad van Vlaanderen, 8562 (d.d. 20.
September 1633); J. Monballyu
(wie Anm. 17), S. 105.
[38] StA Gent, Raad van Vlaanderen, 7727, fol. 182v
und 444v, 8567, fol. 63v-64v, 66v-69v, 71v, 73v-74r und 22181; J. Monballyu (wie Anm. 17), S. 20.
[39] Cfr. supra.
[40] StA Gent, Raad van Vlaanderen, 7567, fol.
37r-37v, 7625, fol. 246v, 34290, fol. 17r-18v; J-B. Van Steenberghen, Esclaircissement du droit de
souveraineté et non-ressort du Conseil ordonné en Flandres au fait des crimes
et autres matieres de hauteur, noblesse et de seigneurie, Gent, 1660, S.
12.
[41] StadtA
Oudenaarde, Processen, 1427/7
und 1427/11.