Staatsbildung und Hexenprozesse in Flandern: die Rolle des Provinzialjustizrates "Rat von Flandern"[1]

 

Prof. Dr. Jos Monballyu (Universität Löwen)

 

 

1. Flandern : eine Provinz der Habsburgischen Niederlande

 

Die ehemalige Grafschaft Flandern umfaßte zum größten Teil die jetzigen belgischen Provinzen Ostflandern und Westflandern, den westlichen Teil des jetzigen französischen Département du Nord und den südlichen Teil der jetzigen niederländischen Provinz Seeland. Mit 300.000 bis 700.000 Einwohnern auf cirka 7.000 km2 war die Grafschaft eine der meist verstädterten Regionen Europas. Ungefähr 40 % der Einwohner lebten in Städten[2].

 

Mitte des 16. Jahrhunderts war die ursprungliche institutionelle Dreigliederung Flanderns endgültig verschwunden. Das westliche Kronflandern war seit dem Kammericher Frieden von 1529 kein Lehen des französischen Königs mehr. Bei der sogenannten "Augsburger Transaktion" oder dem "Burgundischen Vertrag" von 1548 wurde auch das Lehnsband zwischen dem östlichen Reichsflandern und dem Reich zerbrochen. Das kleinere Allodialflandern um Dendermonde und Geraardsbergen war immer ein Allodialgut gewesen.

 

Die Grafschaft gehörte im 16. Jahrhundert den burgundisch-habsburgischen "17 Provinzen" an, ein geographisch nicht aneinandergeschlossenes Territorium, wo jede einzelne Provinz am Anfang nur ein persönliches Band zu dem burgundischen oder habsburgischen Fürsten hatte[3]. Karl V. vereinigte diese Territorien 1548 beim Burgundischen Vertrag in einen besonderen Reichskreis, dem sogenannten "Burgundischen Kreis". Ab 1549 galt die erbrechtliche Unteilbarkeit dieser Provinzen. Dieses Gesamtterritorium bekam den Namen "Niederlande" oder "Fiandra" oder "Flandres". Es entstand ein eigenes Wappen, eigene Justiz, eigene Gesetzgebung und eine eigene niederländische Zentralverwaltung in Brüssel, die sich jedoch immer in Madrid (ab 1713 Wien) zu verantworten hatte. Die Versuche ein unabhängiges Königreich zu bilden, scheiterten. Der 80-jährige Krieg (1568-1648) führte zur Spaltung dieser Niederlande. Es entstand im Norden die unabhängige Republik der Vereinigten Provinzen. Der südliche Teil blieb bis 1795 habsburgisch und katholisch. Im 17. Jahrhundert mußten aber mehrere Gebiete an Frankreich abgetreten werden. Für die Grafschaft Flandern bedeutete dies, nach dem Verlust von seeländisch Flandern an die Republik 1648, den weiteren Verlust von mehreren Gebiete um Lille und Dünkirchen (ab 1659). Die Südgrenze der Niederlande wurde beim Utrechter Frieden (1713) endgültig gestaltet.

 

Die Brüsseler Zentralverwaltung war aus einem vom spanischen König ernannten Landvogt oder Generalgouverneur und mehreren Behörden zusammengesetzt. Die wichtigste Behörde war der Geheime Rat. Mit Ausnahme von einigen Begnadigungen und einigen unwichtigen Ordonnanzen[4], hat diese Zentralbehörde sich kaum mit Hexerei beschäftigt. Auch die höchste niederländische Gerichtsinstanz, der Große Rat von Mechelen, hat sich nicht für Hexerei interessiert.

 

In den Niederlanden war das staatsbildende Strafrecht hauptsächlich eine Sache der verschiedenen Provinzialjustizräte (Rat von Flandern, Rat von Brabant, Rat von Luxemburg, Rat von Hennegau, Rat von Namur, u.s.w.). Diese Provinzialgerichtshöfe wurden mit von Brüssel ernannten professionellen Richtern und Staatsanwälten zusammengesetzt. Im ersten Rechtszug hatten diese Räte die exklusive Befugnis für Jurisdiktionskonflikte zwischen den Untergerichten und für die sogenannten "cas reservez", wie z.B. "crime de lèse majesté". Weiter verfolgten sie alle bei den niedrigen Gerichten unverfolgt gebliebenen Missetaten. Bei ausreichenden Gründen konnten sie ebenfalls schon laufende Strafsachen evozieren. Als Berufungsinstanz urteilten sie jedoch nur in Zivilsachen. Wie in mehreren anderen europäischen Regionen war Appellation in Strafsachen nicht gestattet.

 

Der Rat von Flandern, mit seiner Sitz in Gent, bildete in der Grafschaft Flandern nicht nur die höchste Justizbehörde, sondern war auch die previlegierte Instanz für das Weiterleiten von Brüsseler Ordonnanzen oder für das Beantworten mannigfaltigen Fragen der Brüsseler Zentralregierung. Weiter kontrollierte der Rat die Wirkung der flämischen Untergerichte. Diese in den vielen flämischen Städten, Kastellaneien und Herrschaften tagenden mit Laien besetzten lokalen Schöffenbänke und Lehnshöfe, bildeten das Gegengewicht zu dem staatsbildeten Rat von Flandern. Sie versuchten ihre gesetzliche, Justiz- und Verwaltungsautonomie so gut wie möglich zu schützen. Generell hatten diese Untergerichte die Befugnis alle Delikte, inklusive Hexerei, zu verfolgen und sogar mit dem Tod zu bestrafen[5].

 

 

2. Hexenprozesse in Flandern

 

In den ganzen Niederlanden, also auch in Flandern, war der Begriff Hexerei nicht bekannt. Das Delikt, das sich zusammensetzte aus Teufelspakt, Teufelsbuhlschaft, Hexenflug, Teilnahme am Hexensabbat und Schadenszauber, wurde in mittelniederländisch entweder als "toverie" oder "sortilegie", in mittelfranzösisch als "sorcellerie", "sortilège", "vaudoiserie" oder "enchanterie" umschrieben. Die Richter wandten jedoch diese Wörter auch bei Schadenzauber, magische Heilungen von Menschen und Tieren und Wahrsagerei an. In den erhaltenen Quellen ist es schwierig einen Unterschied zwischen den eigentlichen Hexenprozessen und den Magieprozessen auszumachen.

 

Wir fanden für Flandern bisher 642 Zaubereiprozesse. Davon können 400 mit Sicherkeit als (demonologische) Hexenprozesse eingestuft werden. In diesen 400 Hexenprozessen wurden 318 (79,5 %) Frauen und 82 (21,5 %) Männer angeklagt. Insgesamt kam es zu 196 (49 %) Verbrennungen - davon 157 Frauen. 22 Personen (5 %) überlebten ihren Prozeß nicht: sie starben im Gefängnis, meist an den Folgen der schrecklichen Tortur. Die übrigen kamen mit einer leichteren Strafe davon oder wurden freigesprochen. Folgt man der kartographischen Einteilung von Robin Briggs, dann gehört Flandern zu den "areas of relatively light but not insignificant persecution".

 

Die meisten Hexenprozesse fanden zwischen 1595 und 1605 statt. In dieser Zeit gab es in der Grafschaft eine permanente Kriegsdrohung aus der nordlichen Republik der Niederlande. Die in Ostende und Sluis gelagerten Freibeutern brandschatzten das Flachland und umzingelten die Häfen von Nieuwpoort und Dünkirchen. Hierdurch wurden die Landwirtschaft und der Handel stark getroffen. Erst nach einer 12-jährigen Waffenruhe (1609-1621) verbesserte sich die Lage einigermaßen.

 

Die meisten Hexenprozesse gab es im Südwesten der Grafschaft: in den Kastellaneien Veurne, Cassel und Bergues, sowie in den Städten Dünkirchen, Hondschoote und Nieuwpoort. Gerade dies war die Region wo der Protestantismus in den Niederlanden zuerst Fuß gefaßt hatte. Überall handelte es sich um kürzere, lokale Krisen. In keiner einzigen Stadt oder Dorf fanden gleichzeitig mehr als vier Hexenprozesse statt. Lucas van den Eynde, "advocaat-fiscaal" des Rates von Flandern, übertrieb also sehr wenn er 1664 behauptete, dass in Flandern wegen Hexerei ganze Dörfer niedergebrannt worden seien. Die Initiative der Verfolgungen ging gemeinsam von oben und von unten aus. In Flandern gab es also weder dörfliche Hexenausschüsse wie in Rheinland, noch obrigkeitliche Hexenverfolgungswellen wie in Franken[6].

 

 

3. Staatsbildung im 16. und 17. Jahrhundert

 

Moderne Juristen haben mit dem Begriff "Staat" wenig Schwierigkeiten. Dieses aus dem lateinischen "status" hervorgegangene Wort deutet eine Personengemeinschaft innerhalb eines Territoriums an. Die Einwohner haben sich unter einer souveränen Autorität vereinigt, welche von anderen Staaten und von den internationalen Behörden anerkannt wird. Staatsgebiet, Staatsvolk, Staatsgewalt und internationale Anerkennung, bilden eine untrennbare Quadriga[7].

 

Diesen Staatsbegriff gab es im 16. und 17. Jahrhundert noch nicht. Man kann für die Neuzeit nur von einem sich entwickelnden modernen Staatsbegriff reden[8]. Es gab schon eine Art Zusammenhörigkeitsgefühl der Einwohner. Weiter bemerkt man die Machtzunahme der Zentralbehörden auf Kosten von den lokalen Gerichts- und Verwaltungsinstanzen. Letztendlich gab es allmählich einen besseren Rechtsschutz der Untertanen innerhalb des sich bildeten Staatsterritoriums[9]. Beide letztere Themen möchten wir anhand der flämischen Hexenprozesse näher untersuchen.

 

 

4. Zentrale und lokale Hexengesetzgebung

 

In den Niederlanden wurden mehrere Ordonnanzen bezüglich Hexerei sowohl von den Brüsseler Zentralbehörden als auch von den einzelnen Provinzialjustizräten, veröffentlicht. Die Brüsseler Zentralbehörden waren in Hexensachen vier mal legislatorisch tätig. Eine kurze Klausel findet man in der von König Philipp II. veröffentlichen Kriminalordonnanz vom 9. Juli 1570. Ohne weiteres heißt es, das Hexerei tatkräftiger verfolgt werden sollte[10]. Eine Ordonnanz vom 20. Juli 1592 richtet sich gegen Magier, Wahrsager und Heilpraktiker. Da diese Leute stillschweigend vom Teufel unterstützt werden, sollen sie von den kirchlichen und weltlichen Gerichtshöfen kraft der existierenden Gesetze verfolgt werden. In der Ordonnanz wird keine Sonderprozedur erwähnt[11]. Frühere Historiker haben oft diese Ordonnanz von 1592 als den Startschuß einer vom König organisierten Hexenjagd gedeutet[12]. Dies ist keineswegs der Fall. Erstens ist dieses Gesetz nicht auf Anregung des Königs, sondern auf Ansporn der Brüsseler Zentralbehörde entstanden. Wahrscheinlich hat Philipp II. diese Ordonnanz nie gekannt. Zweitens richtete dieses Gesetz sich gegen magische Anwendungen und nicht gegen Hexerei. Teufelspakt, Teufelsbuhlschaft, Hexenflug, Teilnahme am Hexensabbat und Schadenzauber werden nicht erwähnt. Letztendlich zeigen die Archivquellen, dass diese Ordonnanz nirgendwo in Flandern zu Hexenverfolgungen oder sogar Verfolgungen von Magiern geführt hat.

 

In einem Schreiben an die Provinzialjustizräte vom 8. November 1595 erwähnte der Generalgouverneur die Ordonnanz von 1592. Er stellte fest, dass es zur Zeit mehrere Hexenprozesse gab oder kurzfristig anfangen wurden. Seine Exzellenz machte sich Sorgen über die Art und Weise in dem viele von diesen Prozessen geführt wurden. Insbesondere die Wasserprobe schien ihm "une forme de probation estrange, non approuvee de droict, consequamment partrop dangereuse et nullement admissible". Da es notwendig sei Hexerei als eine "blasphème contre Dieu et sa Saincte foy chrestienne" zu bestrafen, andererseits jedoch die "simples et innocens et personnes insatuées d’ignorance et veillesse, comme souvent sont vielles femmes decrepitez que l’on dit le plus estre entachez de ce crime" kein Unrecht zukommen sollte, wollte der Generalgouverneur geeignete Maßnahmen ergreifen. Die Provinzialjustizräte wurden gefragt, wieviel Hexenhinrichtungen es bisher gegeben hatte, welches Prozeßverfahren verfolgt worden war, und ob die Verfolgung zukünftig nur noch vor den Provinzialjustizräten und vor den wichtigen Stadt- und Kastellaneigerichtshöfen stattfinden sollte. Niedrige Territorialgerichte sollten nur noch verfolgen, falls sie sich zuvor ein Gutachten von einer höheren Instanz oder von mindestens fünf gelehrten Juristen eingeholt hatten[13].

 

Der Rat von Flandern antwortete am 2. Dezember 1595. Da der Rat keine schriftliche Unterlagen sammelte was bei den Untergerichten passierte, konnte der Rat die zwei ersten Fragen nicht genau beantworten. Der Rat vermutete jedoch, das die Untergerichte den normalen gewohnheitsrechtlichen Verfahrensregeln folgten. Wegen der schwierigen Beweislage dieser Missetat wurde die Wasserprobe und die Exorzismusformen jedoch häufig angewand. Weiter fand der flämische Provinzialjustizrat das die lokalen Gerichtshöfe sich am besten weiter mit der Hexenverfolgung befassen könnten. Eine Zentralisierung der Hexenverfolgung wurde zu viel kosten, den Rat überfordern, den Exemplarcharakter einer lokalen Bestrafung zunichte machen, und eine unerlaubte Einschränkung der juristischen Lokalprivilegien bedeuten. Nur das Einholen eines Gutachten bei zwei oder drei "gens lettrés et versés au faict de la justice" schien dem Rat eine angemessene Verbesserungsmaßnahme zu sein[14].

 

Die Brüsseler Zentralbehörde reagierte erst zehn Jahre später. Am 10. April 1606 verordneten die Erzherzöge Albrecht und Isabella, dass die Provinzialjustizräte mehrere Ratsherren oder Hexenanwälte (“Advocaeten consultanten”) bei den Rat ernennen sollten, bei denen die Untergerichte in Hexensachen einen Ratschlag einholen sollten. Weiter wurde jede Provinzialjustizrat befohlen einen Ratsherr zu ernennen, der den Prozeßgang in Hexensachen bei den Lokalgerichten überprüfen sollte[15]. Der Rat von Flandern folgte diesem Befehl schon am 9. Juni 1606. Der Rat ernannte an jenem Tag sechs Anwälte bei den Rat und einen superintendant (Ratsherr Jan de Bloys)[16]. Schnell reichten die peripheren Untergerichte in Südwestflandern Beschwerde ein. Ab 1607 wurden die städtischen und Kastellaneigerichtshöfe von Bergues, Bourbourg, Bailleul, Cassel, Warneton und Veurne von dieser Konsultationspflicht befreit. Nieuwpoort und Dünkirchen folgten 1608 und 1614[17].

 

Die Zahl der Hexenanwälte wurde laut einer Ordonnanz vom 22. Januari 1608 bis auf zehn aufgestockt und Ratsherr Jan Coucke wurde zum "superintendant" in Hexenfragen promoviert. Diese Ordonnanz enthielt auch mehrere Verfahrensregeln. Von Hexerei verdächtige Personen sollten in Einzelhaft bleiben und nur in Anwesenheit eines Richters von Freunden oder Hexenanwälten besucht werden. Geistliche hatten jedoch uneingeschränkt Zugang zu den Verdächtigen. Wenn Tatverdächtige ihre Komplizen nannten, mußte dies genau mittels einer Gegenüberstellung überprüft werden. Die Suche nach Teufelsmalen durfte nicht mehr von Henkern, sondern nur noch von erfahrenen Ärzten vorgenommen werden[18].

 

Da die wichtigste flämische Verfolgungswelle um 1605 schon vorüber war, und da die wichtigste Hexenregion Flanderns zum größten Teil von der Konsultationspflicht befreit war, haben die Ordonnanzen von 1606 und 1608 in der Praxis kaum Bedeutung bekommen. Nach einigen Jahren hatte man sie total vergessen. Erst als es ab 1659 eine neue Verfolgungswelle gab, wurden diese Ordonnanzen am 31. Juli 1660 wiederholt. Am gleichen Tag wurden zwölf Hexenanwälte und ein "superintendant" in Hexensachen ernannt[19].

 

 

5. Aufsichtsbefügnis des Rates von Flandern in lokalen Hexenprozessen

 

Obwohl es in Flandern in Kriminalsachen keine Appellation gab[20], konnte der Provinzialjustizrat immerhin die Hexenprozesse bei den Untergerichten auf verschiedene Art und Weise kontrollieren.

 

 

5.1 Jurisdiktionsprozesse wegen streitiger Gerichtsbarkeit

 

Als flämischer Zentralgerichtshof behandelte der Rat von Flandern erstens alle Jurisdiktionsstreitigkeiten wegen Hexenverfolgungen. Im Rahmen dieser Verfahren ging es um Gerichtsbarkeitskonflikte ‘rationae personae’ oder ‘ratione loci’ zwischen einzelnen territorialen Untergerichten und zwischen den Untergerichten und Offizialitäten. So gab es 1597-1598 einen Gerichtsbarkeitskonflikt zwischen dem
Sankt-Petri-Kapitel in Lille und dem Herrn von Mouscron, Antoon van
Liedekercke. Auf Befehl des Letzteren wurde Jehenne de Smet am 12. September
1597 in ihrer Wohnung in Mouscron verhaftet. Diese Wohnung war innerhalb des
Mouscroner Territoriums des Liller Kapitels gelegen. Also klagte das Kapitel.
Antoon antwortete jedoch, dass das Kapitel in Mouscron keineswegs die hohe
Justizhoheit innehätte. Er hatte also kraft Prävention die Sache an sich
gezogen. Antoon lieferte die Frau unmittelbar an den gräflichen Lehnshof in
Menen aus, da es bezüglich Kriminalverfahren ein Abkommen zwischen dem Herrn
von Mouscron und dem Menener Lehnshof gab. Dieser Lehnshof verurteilte
Jehenne am 31. März zum Feuertod. Vier Tage später beantragte Antoon beim
lokalen Lehnshof in Mouscron die Konfiskation der Güter der hingerichteten
Frau. Am 9. Juni 1598 wurden diese Güter ihm tatsächlich zugesprochen. Der
Lehnshof in Menen verfolgte ebenfalls Pierre de Surmont, den Ehemann der
Hingerichteten. Auch Pierre wurde der Hexerei verdächtigt. Obwohl er
gefoltert wurde, gestand er nichts. Letztendlich begang er im Gefängnis
Selbstmord.
Sein Leichnam wurde zum Galgenfeld geschleppt und dort
aufgehängt "
de proye et pasture aulx oiseaulx de rapines et bestes brustes jusques à l’entière consommation". Das Liller Kapitel war mit dem Vorgehen des Mouscroner Herrn keineswegs einverstanden und klagte beim Provinzialjustizrat. Der Rat von Flandern verurteilte am 28. September 1601 den Herrn von Mouscron, er solle das Liller Kapitel in ihren Besitz
wiederherstellen, was am 2. Oktober formell geschah
[21].

 

1622-1633 behandelte der Rat einen Streit zwischen der Yperner Offizialität und dem Kortrijker städtischen Schöffengericht. Die Offizialität hatte einen Pieter de Vroe wegen Umgang mit dem Teufel schuldig gesprochen. Die Kortrijker Schöffen sollten das Strafmaß feststellen und das Urteil vollstrecken. Als die Kortrijker Schöffen jedoch die Prozessunterlagen einsehen wollten, war dies vom Offizial verweigert worden[22]. 1666 kam es zu einem ähnlichen Fall zwischen der Offizialität von Tournai und den Liller Stadtschöffen bezüglich der Hexerei verdächtigten Liller Einwohnerin Pieronne Wille[23].

 

 

5.2 Präventionsprozesse

 

Der Rat von Flandern konnte ebenfalls alle von den territorialen Untergerichten nicht verfolgten Missetaten an sich ziehen. Am 24. Dezember 1586 wurde Clara van der Brugghe aus dem Waasland vom Rat zur Prangerstellung verurteilt. Clara wurde als Magierin und Heilerin verdächtigt, sie hätte einen Teufelspakt abgeschlossen[24]. Auf eine ähnliche Art und Weise wurden die Magier und Heiler Joos Vierendeel (1618)[25] und Rogier Notolf (1641)[26] vom Rat verurteilt. Die Rat von Flandern hatte diese Präventionsmöglichkeit im Hexensachen aber niet viel gebraucht.

 

 

5.3 Injurienprozesse

 

Ab und zu kamen Hexenprozesse über den Umweg eine Injurienklage vor den Provinzialjustizrat. Dies war der Fall wenn eine Partei wegen einer öffentlichen Hexereibeschuldigung oder wegen einer unrechtmäßigen Hexereiverfolgung, Schadensersatz beantragt hatte. Verbalinjurienprozesse wegen öffentlicher Hexereibeschuldigung wurden meistens von den lokalen Untergerichten behandelt, konnten jedoch im ersten Rechtszug oder in Appelation auch vom Rat behandelt werden. So bestätigte der Rat von Flandern ein Urteil des Schöffengerichts der Brügger Freiheit in dem dieses Untergericht die Schadensersatzklage eines Maerten van Daele und seiner Frau Mayken wegen öffentlicher Hexereibeschuldigung, zurückgewiesen hatte. Pieter de Cock und seine Frau Adrianeken hatten in der Brügger Region erzählt, Pieter und Mayken seien Hexen, hatten eine Kuh und mehrere Kinder bezaubert und hatten als Werwölfe Kälber totgebissen[27].

 

Öfters klagten, wegen einer unrechtmäßigen Verfolgung, der Hexerei Verdächtigte oder seiner Familie beim Rat gegen Gerichtsoffiziere, Schöffen oder Lehnsmänner der Untergerichte. Dieses sind die eigentlichen oder Realinjurienprozessen. 1576 beantragte Jan Vrancx beim Rat, dass der Zarlardinger Gerichtsoffizier Bartholomeus Lex verurteilt werden sollte, da er seine Frau Vrancx ohne gerichtliche Anordnung drei Tage verhaftet hatte. Lex hatte die Frau sogar mittels eines Seils durch das Dorf Zarlardinge geschleppt, wobei er laut gerufen hatte er habe eine Zauberin gefangen. Der Rat bewilligte die Klage des Jan Vrancx. Lex wurde verurteilt, er solle in seiner Unterwäsche, auf den Knien mit einer Kerze in der Hand, Jan und seine Frau um Vergebung bitten. Zusätzlich solle er noch 100 Gulden für einen guten Zweck spenden[28]. 1603 klagte Thomas van der Meulen, Witwer einer von Hexerei beschuldigten und während der Tortur in Gottem verstorbenen Tanneken Sconyncx, beim Rat. Die Gottemer Schöffen sollten ihr Urteil, Tanneken habe eine Teufelsmarke gehabt und sei während der Tortur vom Teufel getötet worden öffentlich nichtig erklären. Weiter forderte Thomas, man solle seine Frau in geweihter Erde begraben[29].

 

 

5.4 Nichtigkeits- und Mandatsprozessen

 

Wenn auch die Appellation in Strafsachen in Prinzip verboten war, so gab es für die als Hexen Verfolgten und ihre Familienangehörigen dennoch die Möglichkeit, die vor Untergerichten geführten Hexenprozesse mit einem Nichtigkeits- oder Mandatsprozeße vor dem Rat von Flandern zu bringen. Im Rahmen von Nichtigkeitsklagen wurden dem Rat von Flandern häufig Rechtsverstösse untergerichtliche Hexenprozesse vorgetragen mit dem Ziel, die von Territorialgerichten durchgeführten Verfahren ‘für Null und Nichtig’ erklären zu lassen. Nicht der Inhalt des untergerichtlichen Urteils wurde hier zum Streitgegenstand, sondern die Art und Weise wie der untergerichtliche Strafprozess geführt worden war[30]. Wenn der Kläger geltend machen konnte, dass ein Strafgericht gegen zwingende Verfahrungsgrundsätze verstossen hatte, erklärte der Rat von Flandern die Nichtigkeit des untergerichtlichen Kriminalverfahrens für begründet.

 

Wie beim Reichskammergericht[31], wurden die Nichtigkeitsklagen meistens in einem Mandatsprozess integriert. Mandatsprozesse gehörten dem Bereich des außerordentlichen, summarischen Gerichtsverfahrens des Rates von Flandern an. Sie bezweckten einen vorläufigen Rechtsschutz des Klägers durch ein dem Beklagten gegenüber ausgesprochenen strafbewehrtem Gebot eines bestimmten Tuns oder Unterlassens. Teilweise wurden solche Mandate ohne vorherige Anhörung des Gegners angenommen. Von den Mandatsbeklagten wurde die Abgabe einer sogenannten Paritionserklärung verlangt, in der er vortragen durfte dass der klägerische Sachvortrag falsch und somit das Mandat erschlichen worden sei. Gelang es dem Beklagten nicht den klägerischen Sachvortrag zu erschüttern, und befolgte er das Mandat auch nicht, dann sollte zunächst ein Paritionsurteil ergehen, in dem die Befolgung des Mandats bei Wiederholung der Strafdrohung nochmals angeordnet wurde. Bei weiteren Ungehorsam konnte der Beklagte mit einer im Mandat angedrohten Geldstrafe belegt werden. Ein Mandat war in Hexenprozessen also besonders dann hilfreich, wenn drohende Verfolgungen oder Ungerechtigkeiten durch eine Art einstweilige Verfügung abgewendet werden sollten. Im Wege der Nichtigkeitsklage war es dagegen möglich, das gesamte bisherige Verhalten der Hexenverfolgung, insbesondere die rechtswidrige Verhaftung und Indiziengewinnung, vom Rat von Flandern in einem ordentlichen Verfahren umfassend überprüfen zu lassen.

 

Ein ganz interessantes Beispiel bietet das Verfahren gegen eine von Hexerei beschuldigten Tanneken Viaene vor dem lokalen Lehnshof in Dentergem. Zwischen 1661 und 1668 hat der Rat zwölf mal beim Lehnshof interveniert : 1° Der Rat erlaubte dem Lehnshof die Hexereiverfolgung in allen Herrschaften innerhalb des Dorfes[32]; 2° Der Rat erlaubte den Gegenbeweis in Anwesenheit eines Anwalts; 3° Der Rat befahl, Tanneken solle im Gefängnis bessere Nahrung bekommen; 4° und 5° Der Rat erlaubte (zwei mal) zusätzlich Entlastungszeugen zu verhören; 6° Der Rat befahl rine vorläufige Taxierung der Gerichtskosten; 7° Der Rat befahl diese Gerichtskosten mit den Einnahmen der verkauften Güter der Verdächtigen zu zahlen; 8° Der Rat entschied Tanneken sollte im Gefängnis eine bessere Heizung bekommen; 9° Der Rat befahl dem Lehnshof den Prozess weiterzuführen; 10° Der Rat befahl Tannekens Ehemann und Tannekens Anwalt sollten diese im Gefängnis frei besuchen können; 11° Der Rat befahl erneut Tanneken sollte im Gefängnis besser versorgt werden; 12° Der Rat fragte den Lehnshof warum der Prozess so lange dauerte[33].

 

 

5.5 Evokationsprozesse

 

Falls ein Untergericht einen Befehl des Rates verweigerte, oder falls der Rat beim Untergericht Parteilichkeit vermutete, konnte der Provinzialjustizrat ein schon laufendes Hexenverfahren evocieren.

 

Dies geschach beim Prozess einer Elisabeth Vlamyncx aus der Stadt Ninove. Im August 1595 war die Ninover Hexe Anna Goossens verbrannt worden. Während der peinlichen Befragung hatte Anna jedoch Elisabeth Steenstraete und Elisabeth Vlamyncx als ihre Komplizen denunziert. Elisabeth Steenstraete, eine einfache Bäckerin, fiel kurz danach dem Feuer zum Opfer. Elisabeth Vlamyncx war jedoch die Frau des ersten Schöffen, die Schwiegermutter des lokalen Leutnant-Bailli und die Schwester des ehemaligen Yperner Offizials. Statt sie zu verhaften entschied man Elisabeth bei ihrem Schwiegersohn einzuquartieren. Gegen eine solchen ungleichen Behandlung reichte der Mann von Elisabeth Steenstraete beim Rat von Flandern Klage ein. Dies führte dazu, dass der Rat den Prozess gegen Elisabeth Vlamyncx an sich zog. Mittlerweile war Elisabeth von Ninove nach Ypern geflüchtet wo der Offizial, ein Freund ihres Bruders, sie gastfrei aufnahm. Der Rat von Flandern setzte jedoch das Verfahren weiter. Nachdem ihr Mann und ihr Schwiegersohn peinlich befragt worden waren, verrieten sie Elisabeths Versteck. Der Yperner Bisschof und der Yperner Offizial wurden gezwungen Elisabeth nach Gent auszuliefern. Nach einer Leibesvisitation und nach einer peinlichen Befragung, gestand Elisabeth sie habe einen Teufelspakt abgeschlossen, mit dem Teufel kopuliert, am Hexensabbat teilgenommen und Schadenszauber verübt. Sie wurde zum Tode verurteilt und am 23. Dezember hingerichtet[34].

 

1660 kam es beim Rat zu einen ähnlichen Fall. Gillyne Isenbrandt aus Bailleul war ein Jahr zuvor der Hexerei verdächtigt worden. Der lokale Lehnshof verhaftete die Frau, aber auch das lokale Schöffengericht wollte die Sache behandeln, was beim Provinzialjustizrat zu einem Prozess wegen Gerichtsbarkeitskonflikten führte. Inzwischen reichte Jan Lievekindt, der Ehemann von Gillyne, beim Rat eine Nichtigkeitsklage ein. Der Rat von Flandern verweigerte diese Klage und entschied dass der Bailleuler Lehnshof beim weiteren Verfahren die Vorschriften der Ordonnanz vom 22. Januar 1608 einzuhalten habe. Ausdrücklich wurde befohlen bei jedem weiteren Schritt des Prozesses, bei den Hexenkommissaren ein Gutachten einzuholen. Als der Lehnshof sich daran nicht hielt und Elisabeth rechtswidrig von einem Henker statt von einem Arzt auf Teufelsmale untersucht wurde, zog der Provinzialjustizrat die Sache am 13. August 1660 an sich. Der Bailleuler Lehnshof wurde beauftragt die Verdächtige samt Prozessakten nach Gent zu schicken. So weit ist es jedoch nicht gekommen. Als die Lehnsmänner ahnten was passieren würde, setzten sie sich mit den lokalen Schöffen zusammen. In einer Art Schnellverfahren wurde Gillyne von beiden Gerichtsinstanzen peinlich befragt. Die Frau gestand ein Teufelspakt, wurde zum Tode verurteilt und am 18. August 1660 hingerichtet, gerade an dem Tag als ein Gerichtsvollzieher des Rates von Flandern den Evokationsbefehl in Bailleul zustellte. Es blieb Jan Lievekindt wenig anders als beim Rat die Nichtigkeit des Todesurteils zu fordern, so das er seine Frau in geweihter Erde begraben konnte. Der Rat bewilligte dies letztendlich am 22. September 1660[35].

 

 

5.6 Kriminalprozesse wegen Amtsdelikte

 

Auf Frage des flämischen "procureur-generaal" (Generalstaatsanwalts) konnte der Rat das rechtswidrige Handeln von Gerichtsoffizieren und von Untergerichten bestrafen. 1612 wurden der "bailli", der Schultheiß, der Gefangenenaufseher und die Schöffen der Herrschaft Waterland-Oudeman vor dem Rat gebracht, unter anderem weil sie eine der Hexerei verdächtige Frau ohne Voruntersuchung und ohne richterliche Anordnung verhaftet hatten und sie der Tortur ausgesetzt hatten[36]. Gregor van Loosvelde, "bailli" der Sankt Donatianspropstei in Bergues ging 1633 noch einen Schritt weiter. Er hatte auf eigene Faust in einer Kneipe eine Frau auf Teufelsmale untersucht und auf ihrem Arm ein Hexenmal, das wie eine Maus aussah, gefunden. Vor dem Rat von Flandern deutete Gregor van Loosvelde seinen Auftritt als normalen Berufseifer[37].

 

Nach dem Erlaß der Ordonnanz vom 31. Juli 1660 beschäftigte der Rat sich intensiver mit den gerichtlichen Mißbräuchen bei Hexenprozessen. 1660-1661 wurden der "bailli" und die Schöffen von Hondschoote bei dem Provinzialjustizrat verklagt wegen ihrem Fehlverfahren in der Sache gegen der 80 jährigen Cathelyne Strubbe die am 27. Mai 1660 während der Tortur gestorben war. Der Generalstaatsanwalt zeigte, dass man die Frau ohne Gutachten der Genter Hexenkommissare verhaftet hatte, dass man Cathelyne ohne Voruntersuchung peinlich befragt hatte, und dass man die Frau ohne Gutachen einer von einem Henker ausgeführten Leibesvisitation ausgesetzt hatte. Weiter waren das hohe Lebensalter und die Debilität der Frau von den Hondschooter Behörden zielbewußt nicht berücksichtigt worden. Die Verdächtige und ihre Kinder hatte keine Kopie der Anklageschrift und keine Namensliste der Ankläger und der Belastungszeugen erhalten. Cathelyne war auch noch die Unterstützung eines Anwalts verweigert worden. Weiter war bei der Tortur rechtswidrig vorgegangen worden. Und letztendlich hatte das Untergericht bei der Freigabe des Leichnams von den Kindern der Cathelyne sehr viel Geld erpresst[38].

 

1661 beschäftigte der Rat von Flandern sich ausführlich mit dem schon erwähnten Fall einer Gillyne Isenbrant aus Bailleul. Den bei dem Rat verklagten Bailleuler Lehnsmänner und Schöffen wurde vom "advocaat-fiscaal" Lucas van den Eynde totales Rechtsversagen vorgeworfen. Ganz neues war das Argument, das es kein "corpus delicti" gegeben hatte. Van den Eynde vertrat die Auffassung, man könne Hexerei keineswegs aus Zeugenerklärungen bezüglich fremden oder eigenartigen Verhaltens, herleiten. Die Tatsache das eine Katze öfters im Haus der Verdächtigen herumlief, das sich fremdes Pulver im Haus der Verdächtigen befand, das die Verdächtige laut “ploff, ploff” in einen Wasser getan hatte, oder das die Tochter der Verdächtigen fliegen konnte, waren für die Advocat-fiscal keineswegs Indizien für das Hexereitatbestand. Auch die Kombination eines Hexenrufs mit einer plötzlich aufgetretenen Krankheit bei Drittpersonen könnten keineswegs als Hexerei gedeutet werden. Auch der Stecknadelprobe war nicht mehr zu trauen. Mann sollte diese Probe, genau wie die schon nicht mehr erlaubte Wasserprobe, endgültig abschaffen. Hexerei sei, laut van den Eynde, meistens etwas was aus der Phantasie entstand, und sollte besser von Gott, als von weltlichen Gerichten, beurteilt und bestraft werden. Mit diesem letzten Element gab van den Eynde den Anstoß zum endgültigen Ende der flämischen Hexenprozesse[39].

 

 

5.7 Appelation gegen Verbannungsurteile

 

Appellation an den Rat von Flandern war in Strafsachen prinzipiell verboten. Die klassische Ausnahme waren Urteile, bei denen der Verdächtige nicht gestanden hatte, oder seine Geständnis innerhalb 24 Stunden nach der Tortur zurückgezogen hatte, und er oder sie trotzdem aus der Grafschaft ausgewiesen worden war. Wir kennen den Fall eines Pierre Reys der am 7. September 1597 vom Lehnshof Hofland in Zuytpeene wegen Hexereiverdachts für zehn Jahren aus Flandern verwiesen worden war. Pierre appellierte beim Provinzialsjustizrat, aber der Rat erklärte seine Klage am 21. Februar 1603 für unbegründet[40].

 

 

5.8 Zivilrechtliche Appellationsprozesse

 

Beim Provinzialsjustizrat konnte man gegen zivilrechtliche Urteile der Untergerichte appellieren, also auch gegen die zivilrechtlichen Folgen eines Hexenprozesses. Es gab also öfters Appellationsprozesse bezüglich der Kosten eines Hexenprozesses oder bezüglich der beschlagnahmten Güter einer verurteilten Hexe. Nachdem Tanneken im Jahre 1603 während der Tortur gestorben war, appellierte ihr Ehemann Thomas van der Muelen nicht nur wegen der Beerdigung im heiligen Grund, sondern forderte ebenfalls die Nichtigerklärung des Urteils in dem sie zur Zahlung aller Gerichtskosten verurteilt worden war. Anfang 1618 lief beim Oudenaarder städtischen Schöffengericht ein Hexereiverfahren gegen die Frau eines Pieter Ghevaert. Die Frau starb während der Tortur. Das Schöffengericht verurteilte am 10. Februar die verstorbene Frau zur Zahlung aller Gerichtskosten. Pieter Ghevaert appellierte diesbezüglich beim Provinzialjustizrat [41].

 

 

6. Fazit

 

Staatsbildung bei Hexenprozessen war in Flandern eine Sache des Provinzialjustizrates und nicht der Brüsseler Zentralverwaltung. Entscheidend dabei war die Kontrollbefugnis die der Rat von Flandern gegenüber den Untergerichten hatte.

 

Der Provinzialjustizrat war jedoch keineswegs der Motor oder der Inspirator der flämischen Hexenprozessen. So wollte der Rat keineswegs die Exklusivbefugnis in Hexenverfahren bekommen und auch gab es kaum Präventionsprozesse in Hexereisachen. Nur einmal wurde ein Prozess vom Rat bis zum bitteren Ende evokiert und durchgesetzt: es führte 1595 zu der Hinrichtung Elisabeth Vlamyncx. Dies steht im starken Kontrast mit der aktiven Rolle die der Rat 50 Jahre zuvor bei den Ketzerprozessen geführt hatte. Damals waren Fürst, Kirche und Provinzialjustizrat gemeinsam mit extremer Härte gegen die Ketzern hervorgegangen. Ein ähnliches Auftreten hat es beim Kampf gegen den Teufelspakt nicht gegeben.

 

Andererseits war der Provinzialjustizrat auch nicht so progressiv, dass er bei der Entkriminalisierung des Hexereideliktes eine Musterrolle gespielt hätte. Bis 1668 war der Rat, oder mindestens die Mehrheit seiner Ratsherrn, davon überzeugt, dass es wirklich Hexerei gab. Die erneute Veröffentlichung der Ordonnanz von 1608 am 31. Juli 1660, und die verschiedenen Hexenprozesse an den der Rat beteiligt war, zeigen dies ganz deutlich. Sogar der sehr kritische "advocaat-fiscaal" Lucas van den Eynde, zweifelte 1664 nur an den Beweismöglichkeiten beim Hexenverfahren, jedoch nicht am eigentlichen Hexereidelikt.

 

Die wichtigste Leistung des Rates war die Tatsache, dass er schon früh dafür sorgte, dass der normale Prozeßverlauf in Hexereiverfahren angewandt wurde, sowie dass die Rechte der Verteidigung eingehalten wurden. Der Rat forderte, dass eine gerichtliche Voruntersuchung und/oder eine Festnahme erst mittels eines richterlichen Befehls stattfinden konnten. Sonderkommissare sollten urteilen ob es genügend Indizien für eine peinliche Befragung und/oder für eine Verurteilung gab. Irrationelle Beweismittel wie die Wasserprobe, die Tränenprobe oder die Stecknadelprobe wurden vom Rat so weit wie möglich außer Kraft gesetzt. Der Rat hat sich also ganz klar für die Rechte der Verteidigung eingesetzt, jedoch waren diese Rechte im Denken des Rates nicht so umfangreich als heutzutage. Einsperrung in einem angemessenen Gefängnis, die Möglichkeit die Belastungszeugen mit "reprochen" zu wiedersprechen und die Möglichkeit einem Gegenbeweis zu liefern, schienen dem Rat mehr als ausreichend. De Rat hatte diese Rechte der Verteidigung nicht allein in Hexenprozesse, aber auch in andere Strafprozesse versichert. Die Intervenzionen der Rat rahmen sie also allmählich in einen besseren Rechtsschutz der Untertanen innerhalb der sich bildeten Staatsterritorium.



[1] Wir danken Herrn Dr. R. Opsommer (Universität Gent) und Herrn Dr. I. Czeguhn (Universität Würzburg) für ihre Unterstützung bei der Redaktion dieses Artikels.

[2] N. Maddens, Hoeveel inwoners telde het graafschap Vlaanderen op de vooravond van de opstand tegen Spanje, in: Opstand en pacificatie in de Lage Landen. Verslagboek van het tweedaags colloquium bij de vierhonderdste verjaring van de Pacificatie van Gent, 1976, S. 166-172; J. De Vries, European urbanization 1500-1800, London, 1984, Tafel 3.6; M. Klep, Population estimates of Belgium by province, 1375-1831, in: M. Poulain, R. Leboutte, u.a., Historiens et populations. Liber amicorum Étienne Hélin. Contributions rassemblées par la Société belge de démographie, Louvain-la-Neuve, 1991, S. 486-491.

[3] H. De Schepper, Inleiding tot het instellingen-repertorium voor de Habsburgse Nederlanden, in: E. Aerts, M. Baelde, u.a, De centrale overheidsinstellingen van de Habsburgse Nederlanden, 1482-1795 (Algemeen Rijksarchief en Rijksarchief in de Provinciën. Studia, Bd. 55), Bd. 1, Brüssel, 1994, S. 25-40; P. Lenders, Vorst, 1477-1789, 1790-1795, in: Aerts (wie Anm. 3), S. 43-62; H. De Schepper und R. Vermeir, Landvoogd Gouverneur-generaal, 1522-1598, 1621-1789, 1790-1794, in: Aerts (wie Anm. 3), S. 195-216; H. De Schepper, Geheime Raad, 1504-1794, in: Aerts (wie Anm. 3), S. 295-324; A. Wijffels, Grote Raad voor de Nederlanden te Mechelen, ca.1445-1797, in: Aerts (wie Anm. 3), S. 448-461.

[4] Cfr. infra.

[5] J. Monballyu, De gerechtelijke bevoegdheid van de Raad van Vlaanderen in vergelijking met de andere ‘wetten’, 1515-1621, in: B. Jacobs und P. Nève, Hoven en Banken in Noord en Zuid. Derde colloquium Raad van Brabant, Tilburg, 30 en 31 januari 1993 (Brabantse rechtshistorische reeks, Bd. 7), Assen, 1994, S. 1-37; J. Monballyu, De Raad van Vlaanderen, een soevereine justitieraad in strafzaken?, in: R. Huijbrecht, Handelingen van het tweede Hof van Holland symposium gehouden op 14 november 1997 in de Trêveszaal te Den Haag (Algemeen Rijksarchief publicatiereeks, Bd. 7), Den Haag, 1998, S. 77-90.

[6] J. Monballyu, Die Hexenprozesse in der Grafschaft Flandern, 1495-1692. Chronologie, Soziographie, Geographie und Verfahren, in: H. Eiden und R. VOLTMER, Hexenprozesse und Gerichtspraxis (Trierer Hexenprozesse. Quellen und Darstellungen, Bd. 6), Trier, 2002, S. 279-314.

[7] W. Mager, Zur Entstehung des modernen Staatsbegriffs, Wiesbaden, 1968, S. 491.

[8] T. Schneider, Der Nationalstaat in Europa als historisches Phänomen, Köln, 1964; S. Skalweit, Der "moderne Staat". Ein historischer Begriff und seine Problematik, Opladen, 1975.

[9] P. Van Peteghem, De Raad van Vlaanderen en staatsvorming onder Karel V, 1515-1555. Een publiekrechtelijk onderzoek naar centralisatiestreven in de XVII Provinciën (Rechtshistorische reeks van het Gerard Noodt instituut, Bd. 15), Nimwegen, 1990, S. 8-11.

[10] Eersten deel van den vijfden Placcaertboeck van Vlaenderen, Gent, 1763, S. 192 (art. 60).

[11] Tweeden placcaetbouck inhoudende diversche ordonnancien, edicten, ende placaeten van de coninclicke majesteiten ende haere deurluchtighe hoocheden, graven van Vlaendren, Gent, 1629, S. 35-39; R. Muchembled, La sorcière au village, XVe-XVIIIe siècle (Archives, Bd. 74), Paris, 1979, S. 78-82.

[12] L. Maes, Vijf eeuwen stedelijk strafrecht. Bijdrage tot de rechts- en cultuurgeschiedenis der Nederlanden, Antwerpen/Den Haag, 1947, S. 118; M-S. Dupont-Bouchat, La répression de la sorcellerie dans le duché de Luxembourg aux XVI et XVIIe siècles, in: M-S. Dupont-Bouchat, W. Frijhoff u.a., Prophètes et sorciers dans les Pays-Bas XVIe-XVIIIe siècles, Paris, 1978, S. 88-90; R. Muchembled, Le roi et la sorcière. L’Europe des bûchers XVe-XVIIIe siècle, Paris, 1993, S. 92.

[13] L-P. Gachard, Analectes Belgiques, ou recueil de pièces inédites, mémoires, notices, faits et anecdotes concernant l’histoire des Pays-Bas, Brüssel, 1830, S. 212-213.

[14] A. Dubois, Du crime de sorcellerie. Lettre du Grand Conseil en Flandre. 2 décembre 1595, in: Messager des sciences historiques et archives des arts de Belgique, Bd. 24 (1850), S. 374-384.

[15] V. Brants, Recueil des ordonnances des Pays-Bas. Règne d’Albert et Isabelle, 1597-1621, Bd. 1, contenant les actes du 10 septembre 1597 au 30 avril 1603, Brüssel, 1909, S. 286-287, 374-375.

[16] V. Brants (wie Anm. 15), S. 292-293.

[17] J. Monballyu, Van hekserij beschuldigd. Heksenprocessen in Vlaanderen tijdens de 16de en 17de eeuw, Kortrijk-Heule, 1996, S. 98.

[18] V. Brants (wie Anm. 15), S. 374-375.

[19] Eerste deel van den derden placcaetboeck ghecompileert ende uytghegheven by ordonnancie van hooghe ende moghende heeren den president ende raedtslieden van syne majesteyts provincialen Raede van Vlaenderen, Gent, 1685, S. 218-221.

[20] J. MONBALLYU, ‘Van appellatiën ende reformatiën'. De ontwikkeling van het hoger beroep bij de Audiëntie, de 'Camere van den Rade' en de Raad van Vlaanderen, ca.1370-ca.1550, in: Tijdschrift voor rechtsgeschiedenis, Bd. 61 (1993), S. 237-275.

[21] StA Tournai, Châtellenie de Courtrai archives scabinales, 46/6, fol. 121v-125v; A. Coulon, Histoire de Mouscron, Bd. 2, Kortrijk, 1890, S. 578-582.

[22] J. Monballyu, Gerechtelijke concurrentie inzake toverij in de kasselrij Kortrijk tijdens de 17de eeuw. Het proces Pieter de Vroe 1618-1633, in: De Leiegouw, Bd. 35 (1993), S. 211-227.

[23] StA Gent, Raad van Vlaanderen, 15447.

[24] StA Gent, Raad van Vlaanderen, 8594, fol. 11v-12v; V. Gaillard, Archives du Conseil de Flandre ou recueil de documents inédits relatifs à l'histoire politique, judiciaire, artistique et littéraire, Gent, 1856, S. 451-453.

[25] StA Gent, Raad van Vlaanderen, 8594, fol. 146v; V. Gaillard (wie Anm. 24), S. 503-505; T. Penneman, Heksenprocessen in Vlaanderen, inzonderheid in het land van Waas 1538-1692, in: Annalen van de koninklijke oudheidkundige kring van het Land van Waas, Bd. 79 (1976), S. 44-45.

[26] StA Gent, Raad van Vlaanderen, 8562, 8594, fol. 228r-228v und 400r-401r, 22061; V. Gaillard (wie Anm. 24), S. 505-506.

[27] StA Gent, Raad van Vlaanderen, 15447-15448.

[28] StA Gent, Raad van Vlaanderen, 28113.

[29] StA Gent, Raad van Vlaanderen, 9199-9200; J. Monballyu, Was Tanneken Sconyncx een heks ? Een analyse van haar proces in 1602-1603, in: De Roede van Tielt, Bd. 25 (1994), S. 94-140.

[30] P. Oestmann, Hexenprozesse am Reichskammergericht (Quellen und Forschungen zur höchsten Gerichtsbarkeit im alten Reich, Bd. 31), Köln/Weimar/Wien, 1997, S. 63-72.

[31] P. Oestmann (wie Anm. 30), S. 73-80.

[32] Tanneken Viaene wohnte innerhalb der Herrschaft Oudewalle, wo das Dentergemer Lehnshof eigentlich nicht befugt war.

[33] StA Gent, Olsene. Oud archief, 5 sexies; StA Gent, Raad van Vlaanderen, 7728, fol. 300v und 356v, 7729, fol. 31v, 7735 (d.d. 27. April 1668), 14605; StadtA Gent, Vreemde steden Dentergem, 38; HStA Brüssel, Rekenkamer, 22027, fol. 154v-155; G. Baert, Heksenprocessen in de Leiestreek, 1651-1661, in: Bijdragen tot de geschiedenis der stad Deinze en het land aan Leie en Schelde, Bd. 29 (1962), S. 208-209; W. Braekman, Spel en kwel in vroeger tijd. Verkenningen van charivari, exorcisme, toverij, spot en spel in Vlaanderen, Gent, 1992, S. 153-167; J. Monballyu (wie Anm. 17), S. 114-118.

[34] StA Gent, Raad van Vlaanderen, 759/167, 759/168, 8594, fol. 43v-44r, 8559, fol. 174-226, 22946; HStA Brüssel, Officie-fiscaal van Brabant, 1195/12; V. Gaillard (wie Anm. 24), S. 453-503; W. Braekman, Heksen uit Ninove en Pollare in 1595 voor het gerecht, in: Volkskunde, Bd. 91 (1990), S. 1-33; J. Monballyu, Heksenprocessen en andere toverijprocessen in het Land van Aalst en het Land van Dendermonde, in: Het Land van Aalst, Bd. 53 (2001), S. 222-223.

[35] StadtA Gent, Oud stadsarchief, Série 95bis, 22; J. Cannaert, Vertoog over een proces wegens toovery, a° 1664, Belgisch Museum voor de Nederduitsche Tael- en Letterkunde en de Geschiedenis des Vaderlands, 8 (1844), S. 115-144; M. Leroy, Extraits du mémoire intitulé Fragment d’histoire ou notes historiques sur la ville de Bailleul et ses environs, in: Mémoires de la société royale et centrale d’agriculture, sciences et arts du département du Nord, séant à Douai, Bd. 6 (1835-1836), S. 275-278.

[36] StA Gent, Raad van Vlaanderen, 21968.

[37] StA Gent, Raad van Vlaanderen, 8562 (d.d. 20. September 1633); J. Monballyu (wie Anm. 17), S. 105.

[38] StA Gent, Raad van Vlaanderen, 7727, fol. 182v und 444v, 8567, fol. 63v-64v, 66v-69v, 71v, 73v-74r und 22181; J. Monballyu (wie Anm. 17), S. 20.

[39] Cfr. supra.

[40] StA Gent, Raad van Vlaanderen, 7567, fol. 37r-37v, 7625, fol. 246v, 34290, fol. 17r-18v; J-B. Van Steenberghen, Esclaircissement du droit de souveraineté et non-ressort du Conseil ordonné en Flandres au fait des crimes et autres matieres de hauteur, noblesse et de seigneurie, Gent, 1660, S. 12.

[41] StadtA Oudenaarde, Processen, 1427/7 und 1427/11.